Aktualisiert am 27 Januar, 2023 von Ömer Bekar

Das Impressum gehört zu den häufigsten Gründen für eine Abmahnung. In den meisten Fällen wird eine solche Abmahnung von einem Wettbewerber veranlasst, der dem Abgemahnten vorwirft, sich auf diese Weise Vorteile im Wettstreit um neue Kunden zu verschaffen. Verfasst wird eine solche Abmahnung meist von einem Anwalt, der den Wettbewerber vertritt. Allerdings sind nicht alle Abmahnungen wegen des Impressums tatsächlich auch gerechtfertigt. Wer eine Abmahnung erhält, sollte sich daher selbst umgehend juristischen Rat holen. Nun stellt sich aber die Frage, was es mit dem Impressum denn überhaupt auf sich hat. Hier daher zunächst die wichtigsten Fragen und Antworten zum Impressum.

Abmahnung bzgl. Impressum

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Video: Was tun gegen Abmahnungen?

 

Was ist das Impressum?

Ursprünglich stammt der Begriff Impressum aus dem Presserecht, findet mittlerweile aber auch in anderen Medien und hier vor allem im Zusammenhang mit Internetseiten Verwendung. Das Impressum ist die Anbieterkennzeichnung und hat die Funktion, dem Nutzer alle die Informationen zur Verfügung zu stellen, die er benötigt, um zu wissen, mit wem er es zu tun hat. Die Verpflichtung, ein Impressum auf die eigene Internetseite zu integrieren, ergibt sich aus § 5 des Telemediengesetzes und aus § 55 des Rundfunkstaatsvertrages.

 

Für wen gilt die Impressumspflicht?

Abmahnung ImpressumZunächst müssen alle Seiten, bei denen es sich um sogenannte geschäftsmäßige Online-Dienste handelt, über ein Impressum verfügen. Dabei bezieht sich das Telemediengesetz auf die Inhalte, Dienste und Leistungen, die auf der jeweiligen Seite angeboten werden und sobald hierfür ein Entgelt fällig wird, muss auch ein Impressum vorhanden sein. Insofern gilt die Impressumspflicht für alle Seitenbetreiber, die kostenpflichtig Waren oder Dienstleistungen anbieten, also beispielsweise Onlineshops oder Web-Hoster. Der Rundfunkstaatsvertrag hingegen bezieht sich auf redaktionell gestaltete Inhalte, die zur Meinungsbildung beitragen könnten. Da in der Praxis jedoch nur schwer eine Grenze zwischen belanglosen und journalistisch wertvollen Inhalten gezogen werden kann, sollten sicherheitshalber auch Forenbetreiber und Blogger über ein Impressum verfügen. Ausgenommen von der Impressumspflicht sind nur rein private Webseiten. Aber auch hier ist Vorsicht geboten, denn die Grenze zwischen privaten und halbprivaten Seiten ist fließend. So kann es sein, dass eine Seite, auf der ein Werbebanner zu sehen ist oder über die an einem Partnerprogramm teilgenommen wird, schon nicht mehr als private Seite eingeordnet wird. Um eine Abmahnung zu vermeiden, sollten daher alle diejenigen, deren Seite nicht nur rein persönliche oder familiäre Inhalte enthält, über ein Impressum verfügen.

 

Welche Angaben müssen im Impressum stehen?

Im Impressum muss auf jeden Fall der volle, ausgeschriebene Vor- und Nachname des Seitenbetreibers stehen. Zudem müssen die Adressdaten mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort aufgeführt sein. Ein Postfach reicht nicht, denn bei der Adresse muss es sich um eine ladungsfähige Anschrift handeln. Außerdem müssen Kontaktdaten aufgeführt sein, zu denen die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse gehören. Einige Gerichte sind zudem der Ansicht, dass auch eine Faxnummer angegeben sein muss. Uneinig sind sich die Gerichte außerdem darüber, ob ein Kontaktformular ausreicht. Je nach Inhalt der Webseite und Beruf des Betreibers müssen neben dem Namen sowie den Adress- und Kontaktdaten weitere Angaben enthalten sein. Hierzu gehören dann beispielsweise die Umsatzsatzsteuer-ID oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, das Registergericht samt Registernummer und bei redaktionellen Inhalten auch Angaben zu demjenigen, der für die Inhalte verantwortlich ist. Bei Berufen, die kammergebunden sind oder einer Zulassung bedürfen, sind zusätzliche Angaben erforderlich.

 

Wo muss das Impressum stehen?

Grundsätzlich gilt, dass das Impressum leicht zu erkennen, sofort zu erreichen und immer verfügbar sein muss. Sinnvoll ist daher, einen entsprechenden Menüpunkt in die Navigation zu integrieren, so dass das Impressum von überall aus sofort aufgerufen werden kann. Ein Pop-Up-Fenster als Impressum ist nicht sinnvoll, denn viele Nutzer unterdrücken diese Funktion. Dies wird dann aber so ausgelegt, dass das Impressum nicht einsehbar und damit nicht vorhanden ist.

 

Wann ist eine Abmahnung berechtigt?

Abmahnungen wegen des Impressums gehören zu den häufigsten Abmahnungen im Internet. Allerdings vertreten die Gerichte unterschiedliche Auffassungen. So gibt es Gerichte, die immer dann einen Rechtsverstoß sehen, wenn das Impressum fehlt, fehlerhaft oder unvollständig ist. Andere Gerichte hingegen halten nicht alle Verstöße gegen die Impressumsvorschriften für abmahnfähig.

 

Muster für eine Abmahnung

Das nachfolgende Beispiel zeigt eine einfach formulierte Abmahnung wegen eines unvollständigen Impressums, dient allerdings in erster Linie der Veranschaulichung.

Sehr geehrte/r Frau / Herr (Name),

Sie sind Betreiber eines Webshops und unterliegen als solcher der Impressumspflicht nach § 5 TMG. In ihrem Impressum ist anstelle einer ladungsfähigen Anschrift allerdings lediglich ein Postfach benannt. Die eigentlichen Adressdaten führen Sie nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf.

Damit verstoßen Sie gegen die Impressumsvorschriften im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsgesetz. In Vertretung meines Mandanten (Name, Anschrift) mahne ich Sie daher hiermit ab und fordere Sie auf, die fehlerhaften Angaben umgehend zu korrigieren und die beiliegende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.

Ich weise Sie darauf hin, dass ich zu einer außergerichtlichen Einigung bereit bin. Diese setzt jedoch die Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Annahme des Vergleichsangebotes in Höhe von ___ Euro bis zum (Datum) voraus. Sollten Sie die eingeräumte Frist ergebnislos verstreichen lassen, behalte ich mir weitere juristische Schritte gegen Sie vor.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Unterschrift.