Aktualisiert am 27 Januar, 2023 von Ömer Bekar

In aller Regel setzt eine verhaltensbedingte Kündigung voraus, dass im Vorfeld mindestens eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Dies liegt daran, dass ein Arbeitgeber prinzipiell dazu verpflichtet ist, zunächst zu milderen Mitteln zu greifen und die Kündigung nur als letzten Schritt einsetzen darf. Eine Abmahnung erfüllt dabei mehrere Funktionen, denn sie dokumentiert ein Fehlverhalten, weist den Arbeitnehmer darauf hin, dass ein solches Fehlverhalten künftig nicht mehr geduldet wird und warnt ihn vor drohenden Konsequenzen, wenn sich ein solches oder ein ähnliches Fehlverhalten noch einmal wiederholen sollte. Etwas anders gestaltet sich die Situation jedoch, wenn sich der Arbeitnehmer oder Azubi noch in der Probezeit befindet, denn in diesem Fall ist eine Abmahnung zur Vorbereitung oder Absicherung einer Kündigung nicht erforderlich.

 

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Eine Abmahnung in der Probezeit ist nicht notwendig, kann aber sinnvoll sein

Die meisten Arbeitsverhältnisse beginnen mit einer Probezeit, die maximal sechs Monate beträgt. Während dieser Probezeit bietet das Kündigungsschutzgesetz noch keinen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer oder Azubi während der Probezeit jederzeit und ohne die Angabe von Gründen gekündigt werden kann. Legt der Arbeitnehmer nun ein Fehlverhalten an den Tag, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, wie er am sinnvollsten darauf reagieren sollte. Grundsätzlich dient die Probezeit dazu, sich gegenseitig kennenzulernen und zu erproben. Insofern kann der Arbeitgeber bei einem kleinen, nicht allzu gravierenden Fehler durchaus ein Auge zudrücken und die Situation zunächst ohne weitere Konsequenzen in einem Gespräch klären. Bei einem schwerwiegenderen Fehlverhalten hingegen kann es durchaus sinnvoll sein, den Arbeitnehmer schon in der Probezeit abzumahnen, wenn der Arbeitgeber nicht unmittelbar eine Kündigung aussprechen möchte. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Abmahngrund als Kündigungsgrund verbraucht ist. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht aus dem gleichen Grund kündigen, aus dem er die Abmahnung ausgesprochen hat. Damit eine verhaltensbedingte Kündigung möglich wird, muss der Arbeitnehmer das bereits abgemahnte Fehlverhalten in gleicher oder in ähnlicher Form wiederholen. Eine Abmahnung, die während der Probezeit ausgesprochen wurde, bleibt aber auch über die Probezeit hinaus bestehen. Wiederholt sich das Fehlverhalten des Arbeitsnehmers nun nach der Probezeit, kann eine verhaltensbedingte Kündigung erst nach einer Abmahnung erfolgen. Da die Abmahnung aber bereits vorliegt, ist die Kündigung vorbereitet und rechtlich abgesichert, kann also unmittelbar erfolgen.

 

Für eine Abmahnung während der Probezeit gelten die grundlegenden arbeitsrechtlichen Voraussetzungen

Vorlage Abmahnung ProbezeitIm Hinblick auf die Bedingungen und Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung spielt es letztlich keine Rolle, ob die Abmahnung während oder nach der Probezeit ausgesprochen wird, denn die grundlegenden Kriterien bleiben gleich. Eine Abmahnung muss immer eine Dokumentations-, eine Hinweis- und eine Warnfunktion haben. Dokumentationsfunktion bedeutet, dass aus der Abmahnung hervorgehen muss, durch welches konkrete Verhalten der Arbeitnehmer gegen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Pflichten verstoßen haben soll. Hinweisfunktion meint, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweisen muss, dass er ein solches Fehlverhalten in Zukunft nicht dulden kann und wird. Warnfunktion heißt, dass der Arbeitgeber die Folgen angeben muss, die den Arbeitnehmer erwarten, wenn es erneut zu einem vergleichbaren Pflichtverstoß kommen sollte.

 

Muster für eine Abmahnung in der Probezeit

Briefkopf Arbeitgeber

Ort, den Datum

 

Kontaktdaten des Arbeitnehmers

 

Abmahnung

 

Sehr geehrte/r Frau / Herr (Name),

zu unserem Bedauern sehen wir uns veranlasst, Sie wegen folgendem Fehlverhalten abzumahnen:

Am (Datum) und am (Datum) sind Sie ohne die Angabe von Gründen zu spät zu Ihrem Dienst erschienen. Anstatt um ___ Uhr haben Sie Ihren Dienst erst um ___ Uhr angetreten.

Des Weiteren haben Sie Ihren Arbeitsplatz am (Datum) ohne Zustimmung Ihres Vorgesetzten Herr (Name) bereits um ___ Uhr verlassen. Ihr Dienstende wäre jedoch erst um ___ Uhr gewesen.

Wir möchten Ihnen die Möglichkeit geben, Ihr Verhalten künftig zu ändern. Daher fordern wir Sie eindringlich dazu auf, Ihren arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten nachzukommen und Ihre Arbeitszeiten gemäß des Personaleinsatzplanes einzuhalten.

Sollten Sie dieser Aufforderung in Zukunft nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass die Kündigung ausgesprochen wird.

Diese Abmahnung wird in Ihre Personalakte aufgenommen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

(Ort, Datum, Unterschrift)