Aktualisiert am 27 Januar, 2023 von Ömer Bekar

Nicht nur ein Arbeitnehmer kann seinen bestehenden Arbeitsvertrag kündigen, beispielsweise aus familiären Gründen oder weil er eine für ihn attraktivere Stelle gefunden hat. Immer wieder wird es auch notwendig, dass ein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht. Im Unterschied zum Arbeitnehmer muss ein Arbeitgeber aber einige Punkte beachten, damit die ausgesprochene Kündigung wirksam werden kann.

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Dies ist ein Musterbeispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Die möglichen Gründe für eine Kündigung

Aus Sicht des Gesetzgebers lassen sich die Gründe, die eine Kündigung rechtfertigen, in drei Gruppen einteilen:

1. Die betriebsbedingte Kündigung. Eine betriebsbedingte Kündigung ist möglich, wenn betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Solche betrieblichen Erfordernisse können gegeben sein, wenn der Betrieb komplett oder in Teilen stillgelegt wird oder wenn Stellen abgebaut werden müssen. Eine betriebsbedingte Kündigung setzt jedoch in aller Regel voraus, dass eine sogenannte Sozialauswahl vorgenommen wurde. Bei der Sozialauswahl werden alle Arbeitnehmer des Betriebs, die gegenseitig ausgetauscht werden könnten, anhand von Faktoren wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter und den bestehenden Unterhaltspflichten miteinander verglichen. Gekündigt werden darf dann der Arbeitnehmer, den die Kündigung unter sozialen Gesichtspunkten am wenigsten hart trifft. 2. Die verhaltensbedingte Kündigung. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann der Arbeitgeber aussprechen, wenn der Arbeitnehmer wiederholt gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten oder Vereinbarungen verstoßen hat. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, bei denen es sich um so schwere Verstöße handelt, dass auch eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung gerechtfertigt ist, muss einer verhaltensbedingten Kündigung in aller Regel mindestens eine Abmahnung vorausgehen. 3. Die personenbedingte Kündigung. Der Grund für eine personenbedingte Kündigung liegt in der Person des Arbeitnehmers, wobei dieser meist keinen oder nur bedingt Einfluss auf den Grund nehmen kann. Deshalb muss einer personenbedingten Kündigung keine Abmahnung vorausgehen. Typische Gründe für eine personenbedingte Kündigung sind unter anderem ein langer, krankheitsbedingter Ausfall, häufige Kurzerkrankungen, der Verlust der Arbeitserlaubnis bei einem ausländischen Arbeitnehmer oder der Entzug der Fahrerlaubnis, wenn der Führerschein für die Berufstätigkeit notwendig ist.

Neben einem Grund, der die Kündigung sozial rechtfertigt, muss der Arbeitgeber aber auch den allgemeinen und den besonderen Kündigungsschutz beachten. Der allgemeine Kündigungsschutz ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate für den Arbeitgeber tätig ist und in dem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Unter besonderem Kündigungsschutz stehen bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, beispielsweise Azubis, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Schwerbehinderte und Betriebsräte. Für diese Arbeitnehmer gelten spezielle Vorschriften. So kann beispielsweise ein Schwerbehinderter nur dann gekündigt werden, wenn das Integrationsamt der Kündigung zuvor zugestimmt hat. Gibt es in dem Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung gehört werden.

Ein paar Infos und Tipps, was der Arbeitnehmer tun kann, wenn er eine Kündigung erhalten hat, zeigt dieses Video:

https://www.youtube.com/watch?v=rAWygZICmlk

 

Die formalen Vorgaben bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber

Formular Kündigung ArbeigeberEine der wichtigsten formalen Vorgaben für eine Kündigung ist die Schriftform. Schriftform bedeutet, dass die Kündigung schriftlich verfasst und handschriftlich vom Vorgesetzten oder einer anderen Person mit entsprechender Bevollmächtigung unterschrieben sein muss. Außerdem muss aus der Kündigung unmissverständlich hervorgehen, dass der Arbeitgeber damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt. Anders als oft angenommen muss der Kündigungsgrund aber nicht im Kündigungsschreiben stehen. Dies ist nur bei Arbeitnehmern der Fall, die besonderen Kündigungsschutz genießen. Ansonsten kann der Arbeitgeber den Kündigungsgrund angeben, verpflichtet dazu ist er aber nicht. Selbst wenn der Arbeitnehmer gezielt nachfragt, muss der Arbeitgeber seine Kündigung nicht begründen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer betrieblichen Vereinbarung eine Regelung enthalten ist, nach der die Angabe des Kündigungsgrundes vorgeschrieben ist. Trotzdem kann der Arbeitgeber natürlich nicht grundlos kündigen, denn spätestens bei einem Kündigungsschutzverfahren vor Gericht wird er seine Kündigung plausibel begründen müssen.

Erfolgt die Kündigung als ordentliche Kündigung muss der Arbeitgeber die vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Eine außerordentliche Kündigung kann auch mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. Eine außerordentliche Kündigung setzt jedoch immer einen sehr wichtigen und schwerwiegenden Grund voraus und muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem dieser Grund bekannt wurde, ausgesprochen werden.

 

Musterbeispiel: Formular – Kündigung Arbeitgeber

Arbeitgeber
Anschrift

Arbeitnehmer
Anschrift

Ort, den Datum

 

Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses

 

Sehr geehrte/r Frau/Herr …….,

hiermit kündigen wir das seit dem ____________ mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum _____________.

Für das laufende Jahr beträgt Ihr Urlaubsanspruch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist _____ Tage. Diesen Urlaub erteilen wir Ihnen während der Kündigungsfrist. Ihr letzter Arbeitstag in unserem Unternehmen datiert sich daher auf den ____________.

Die Gründe für diese Kündigung haben wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch bereits erläutert.

[Der Betriebsrat wurde zu der Kündigung gehört und hat ihr zugestimmt. Seine Stellungnahme liegt diesem Schreiben bei.]

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie dazu verpflichtet sind, sich unmittelbar nach Erhalt dieser Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht nach, kann dies eine Minderung Ihrer Arbeitslosengeldansprüche zur Folge haben. Weiterhin ist es erforderlich, dass Sie sich aktiv um eine neue Arbeitsstelle bemühen.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift