Aktualisiert am 27 Januar, 2023 von Ömer Bekar

Praktisch jeder kommt ständig mit der Umsatzsteuer in Kontakt. Immer dann, wenn eine Ware gekauft oder eine Dienstleistung in Anspruch genommen wird, ist die Umsatzsteuer nämlich im Preis enthalten. Je nach Produkt sieht das Umsatzsteuergesetz dabei zwei unterschiedliche Steuersätze vor. So gibt es zum einen den Regelsteuersatz, der 19 Prozent beträgt, und zum anderen den ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 Prozent. Lediglich bei ein paar bestimmten Berufsgruppen wie Land- und Forstwirten wird die Umsatzsteuer in besonderen Durchschnittssätzen erhoben.

Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Ausgangsumsatzsteuer und Vorsteuer

Die Bezeichnung Umsatzsteuer erklärt sich damit, dass diese Steuer für alle Umsätze fällig wird, die durch Waren oder Dienstleistungen erzielt werden. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird anstelle von Umsatzsteuer aber häufig der Begriff Mehrwertsteuer verwendet. Diese Bezeichnung wiederum beschreibt die Funktionsweise der Umsatzsteuer recht gut. Die Umsatzsteuer wird nämlich nicht auf die gesamten Umsätze erhoben, sondern wird nur für die Gewinnaufschläge aus der Wertschöpfung, also für den geschaffenen Mehrwert fällig.

Hierzu ein Beispiel: Ein Händler kauft Ware für 10.000 Euro ein und verkauft diese Ware für 20.000 Euro wieder. Zieht er den Einkaufspreis vom Verkaufserlös ab, hat er einen Mehrwert von 10.000 Euro geschaffen. Auf diesen Mehrwert wird nun die Umsatzsteuer erhoben. Wird der Regelsteuersatz mit 19 Prozent angewendet, beträgt die Umsatzsteuer damit 1.596,64 Euro (19/119 von 10.000 Euro).

Die Basis für das Umsatzsteuersystem bilden zwei grundlegende Elemente. Das eine Element ist die Ausgangsumsatzsteuer. Die Ausgangsumsatzsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer dem Finanzamt infolge seiner erzielten Umsätze schuldet. Das andere Element ist die Vorsteuer. Die Vorsteuer bezahlt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer, wenn er bei ihm Ware kauft oder eine Dienstleistung in Anspruch nimmt. Die bezahlte Vorsteuer kann sich der Unternehmer beim Finanzamt in aller Regel zurückholen.

Der Unternehmer aus dem Beispiel oben hat seine Ware für 20.000 Euro verkauft. Aus diesem Umsatz ergibt sich die Höhe der Ausgangsumsatzsteuer, die hier 3.193,28 Euro (19/119 von 20.000 Euro) beträgt. Beim Einkauf der Ware hat der Unternehmer aber Vorsteuer bezahlt. Diese belief sich auf 1.596,64 Euro (19/119 von 10.000 Euro). In seiner Steuererklärung kann der Unternehmer nun die Vorsteuer von der Ausgangsumsatzsteuer abziehen, denn er muss nur die Differenz an das Finanzamt überweisen. In diesem Beispiel schuldet der Unternehmen dem Finanzamt somit 1.596,64 Euro (3.193,28 Euro Ausgangsumsatzsteuer minus 1.596,64 Euro Vorsteuer). Und hier noch ein Video zur Umsatzsteuer:

 

Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuer-Jahreserklärung

Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer muss der Unternehmer zwei Arten von Steuererklärungen beim Finanzamt einreichen, nämlich zum einen seine Umsatzsteuervoranmeldungen und zum anderen die Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Die Umsatzsteuervoranmeldungen stehen grundsätzlich zum Ende eines Quartals auf dem Programm. War die Umsatzsteuer im Vorjahr aber höher als 7.500 Euro oder befindet sich der Unternehmer in den ersten beiden Geschäftsjahren nach der Neugründung seines Unternehmens, müssen die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgegeben werden. Beliefen sich die Vorsteuerüberschüsse im Vorjahr auf mehr als 7.500 Euro, kann der Unternehmer selbst festlegen, ob er seine Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich oder quartalsweise einreicht. Betrug die Umsatzsteuer im Vorjahr weniger als 1.000 Euro, kann wiederum das Finanzamt den Unternehmer von der Pflicht, Umsatzsteuervoranmeldungen im Jahresverlauf abzugeben, befreien.

Nach Ablauf eines Jahres wird die Umsatzsteuer-Jahreserklärung fällig. In dieser Steuererklärung führt der Unternehmer alle Beträge zur Ausgangsumsatzsteuer und zur Vorsteuer auf. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung muss spätestens am 31. Mai beim Finanzamt eingereicht sein.

 

Formular – Berichtigung einer Umsatzsteuervoranmeldung

Formular Berichtigung einer UmsatzsteuervoranmeldungBei den Steuererklärungen zur Umsatzsteuer gibt es zwei Besonderheiten. Die eine Besonderheit besteht darin, dass die Daten elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden müssen. Aus diesem Grund schickt das Finanzamt die amtlichen Vordrucke auch nicht mehr zu, sondern sie stehen nur noch als Online-Formulare zur Verfügung. Die Formulare und Infos zur Übermittlung der Daten gibt es beispielsweise unter www.elster.de Nur in Ausnahmefällen kann das Finanzamt auf Antrag erlauben, dass der Unternehmer seine Umsatzsteuererklärungen per amtlichem Vordruck und auf dem Postweg oder per Fax einreicht. Hierfür muss er sich vorab an das Finanzamt wenden und dort die Vordrucke beantragen. Die zweite Besonderheit ist, dass die Umsatzsteuererklärungen sogenannte Steueranmeldungen sind. Dies liegt daran, dass die Höhe der fälligen Steuern nicht vom Finanzamt festgesetzt wird. Stattdessen rechnet der Unternehmer die Beträge selbst aus, meldet sie beim Finanzamt an und muss sie anschließend bezahlen oder bekommt sie erstattet. Einen Steuerbescheid dazu erlässt das Finanzamt normalerweise nicht.

Nun kann es aber passieren, dass sich der Unternehmer verrechnet hat. Ist ihm bei seiner Umsatzsteuervoranmeldung ein Fehler unterlaufen, kann er eine Berichtigung beantragen, sobald ihm der Fehler aufgefallen ist. Dazu füllt er das Online-Formular zur Umsatzsteuervoranmeldung einfach noch einmal neu aus und trägt in Feld 10 eine 1 für „ja“ ein. Dadurch sieht der Sachbearbeiter, dass es sich um eine berichtigte Anmeldung handelt.

Etwas komplizierter wird es, wenn es um eine Berichtigung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung geht. Liegt hierzu noch kein Bescheid vor, kann der Unternehmer entsprechende Belege und Nachweise vorlegen und in einem Schreiben aufführen, welche Beträge warum korrigiert werden sollen. Ratsam ist aber, sich vorab mit dem Finanzamt abzusprechen. Wurde der Steuerbescheid bereits erlassen, hat der Unternehmer 30 Tage lang Zeit, um Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist, die auch auf dem Bescheid angegeben ist, wird der Steuerbescheid bestandskräftig. Eine Ausnahme gilt nur für solche Steuerbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurden. Bei ihnen sind auch nach Ablauf der Frist noch Korrekturen möglich.