Aktualisiert am 27 Januar, 2023 von Ömer Bekar

Abhängig von der Steuerart wird zwischen mehreren Varianten der Steuererklärung unterschieden. Während ein Arbeitgeber beispielsweise Lohnsteueranmeldungen einreicht, gibt ein Gewerbetreibender eine Einkommens-, eine Gewerbe- und eine Umsatzsteuererklärung ab. Ein Unternehmer wiederum erstellt im Jahresverlauf Umsatzsteuer-Voranmeldungen und nach Jahresablauf eine Einkommens- und eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Für die meisten dürfte die Einkommenssteuererklärung jedoch die wichtigste und auch bekannteste Variante sein, denn sie steht immer dann auf dem Programm, wenn ein Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags erzielt wird. Dabei steht der Begriff Einkommen als Oberbegriff für verschiedene Einkunftsarten, unter anderem für Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, für Renten oder für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Außerdem gehören Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, also Löhne und Gehälter, zum Einkommen. Auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wird allerdings keine Einkommens-, sondern Lohnsteuer erhoben. Trotzdem gibt auch ein Arbeitnehmer eine Einkommenssteuerklärung ab, denn die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuerart. Stattdessen ist die Lohnsteuer lediglich eine Unterform der Einkommenssteuer.

Formular Einkommensteuer-Einspruch Muster

Steuerzahler
Anschrift

Finanzamt
Anschrift

Ort, den Datum

Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 20.……

Steuernummer: ………………………………………
Steuer-Identifikationsnummer: ………………………

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den am ……………. erlassenen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 20.….. lege ich hiermit frist- und formgerecht Einspruch ein.

Die Gründe für meinen Einspruch werde ich in einem gesonderten Schreiben ausführen.

[Wenn laut Bescheid eine Steuernachzahlung fällig ist: Des Weiteren beantrage ich hiermit die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids.]

Bitte lassen Sie mir eine Bestätigung über den Eingang meines Einspruchs zukommen.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

 

Die freiwillige Abgabe und die Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern

Formular Einkommensteuer-EinspruchViele Arbeitnehmer müssten streng genommen keine Einkommenssteuererklärung abgeben. Da ihr Arbeitgeber die fällige Lohnsteuer von ihrem monatlichen Entgelt einbehält und automatisch an das Finanzamt abführt, haben sie ihre Steuerschulden bereits bezahlt und aus steuerlicher Sicht ist damit im Prinzip alles erledigt. Allerdings kann es gut sein, dass ein Arbeitnehmer mehr Steuern bezahlt, als er eigentlich müsste. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn er zeitweise kein Arbeitseinkommen erzielt, sondern Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Elterngeld bezogen hat. Die festgesetzte Höhe der Abgaben geht nämlich von einem Arbeitseinkommen im gesamten Jahr aus. Außerdem können sich Abweichungen ergeben, wenn die Ausgaben und Aufwendungen höher ausgefallen sind als die Freibeträge und Pauschalen, die automatisch abgezogen werden. Durch die Abgabe der Einkommenssteuererklärung ermittelt das Finanzamt die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens und die tatsächliche Steuerschuld. Zu viel bezahlte Steuern werden daraufhin zurückerstattet.

Allerdings gibt es auch Arbeitnehmer, die dazu verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. In diesem Fall wird von der sogenannten Pflichtveranlagung gesprochen. So müssen Arbeitnehmer unter anderem dann eine Steuererklärung abgeben, wenn auf ihrer Lohnsteuerkarte Freibeträge eingetragen sind, wenn ihr Arbeitseinkommen nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder wenn sie Lohnersatzleistungen bezogen haben. Ausführliche Infos dazu, wann für Arbeitnehmer eine Abgabepflicht besteht, zeigt dieses Video:

https://www.youtube.com/watch?v=XDZYBmDlabQ

 

Einspruch gegen den Einkommenssteuer-Bescheid

Um seine Steuererklärung einzureichen, muss der Steuerzahler entweder die amtlichen Vordrucke nutzen oder Formulare nach amtlichem Muster verwenden. Die amtlichen Vordrucke sind die grünen Formulare, die das Finanzamt in Papierform bereithält. Bei Formularen nach amtlichem Muster handelt es sich um Formulare, die optisch und inhaltlich genauso gestaltet sind wie die amtlichen Vordrucke, aber beispielsweise aus dem Internet heruntergeladen wurden oder von einer Steuer-Software stammen. Die Steuerformulare kann der Steuerzahler von Hand oder per Computer ausfüllen und anschließend unterschrieben persönlich oder auf dem Postweg beim Finanzamt einreichen. Seit einiger Zeit ist es außerdem möglich, die Steuerklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

Nachdem die Steuererklärung beim Finanzamt eingegangen ist und bearbeitet wurde, wird ein Bescheid erlassen. Aus diesem Bescheid geht hervor, wie hoch das steuerpflichtige Einkommen ist, welche Steuerschuld sich daraus ergibt, wie hoch die Steuervorauszahlungen ausgefallen sind und welchen Betrag der Steuerzahler erstattet bekommt oder nachzahlen muss. Ist der Steuerzahler mit diesem Bescheid nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. So macht ein Einspruch beispielsweise dann Sinn, wenn dem Steuerzahler falsch übernommene Daten aufgefallen sind, wenn das Finanzamt bestimmte Ausgaben oder Aufwendungen nicht anerkannt hat, aber auch wenn der Steuerzahler etwas absetzen möchte, was er in seiner Steuererklärung vergessen hatte. Für einen Einspruch gegen den Einkommenssteuer-Bescheid gibt es kein bestimmtes Formular, sondern es genügt ein einfaches, formloses Schreiben. Prinzipiell muss der Steuerzahler seinen Einspruch auch nicht begründen. Ohne plausible Erklärung, was weshalb geändert werden soll, dürfte es allerdings schwer werden, den Einspruch durchzusetzen. Andererseits hat der Steuerzahler nur einen Monat Zeit für seinen Einspruch. Um die Frist zu wahren, kann der Steuerzahler deshalb zunächst tatsächlich nur Einspruch einlegen und die Begründung dann später nachreichen.