Fristberechnung Widerspruch

Aktualisiert am 4 Januar, 2022 von Ömer Bekar

Fristberechnung WiderspruchGegen behördliche Entscheidungen kann sich der Betroffene mit einem Widerspruch wehren. Damit sein Widerspruch wirksam werden kann, muss der Betroffene aber nicht nur die Formvorgaben berücksichtigen. Stattdessen muss er auch sicherstellen, dass sein Widerspruch rechtzeitig bei der zuständigen Stelle eingeht. Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, kann der Bescheid nämlich grundsätzlich nicht mehr angefochten werden. Doch wie funktioniert die Fristberechnung bei einem Widerspruch?

Fristberechnung Widerspruch

Ohne Kosten und ohne Anmeldung

Hidden
TT Punkt MM Punkt JJJJ
Hidden
Hidden

Dies ist ein Musterbeispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

Hidden
Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

►Mustervorlage für einen fristwahrenden Widerspruch

Betroffener
Anschrift

Zuständige Behörde
Anschrift

Ort, Datum

Widerspruch gegen den _____ (genaue Bezeichnung des Bescheids) _____
Aktenzeichen _____________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen den im Betreff genannten Bescheid ein.

Dieser Widerspruch erfolgt fristwahrend. Eine ausführliche Begründung reiche ich mit separatem Schreiben nach.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Welche Frist gilt für einen Widerspruch?

Trifft ein Amt, eine Behörde oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft eine Entscheidung, ergeht dazu meist ein schriftlicher Bescheid. Durch diesen Bescheid wird dem Betroffenen die Entscheidung mitgeteilt. Am Ende des Bescheids findet sich die sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung. Sie informiert den Betroffenen darüber, wie er vorgehen kann, wenn er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Dabei ist in der Rechtsbehelfsbelehrung zum einen angegeben, dass der Betroffene Widerspruch gegen den Bescheid einlegen kann. (Ist kein Widerspruch möglich, ist hier ein anderer Rechtsbehelf benannt, beispielsweise ein Einspruch oder eine Klage). Zum anderen ist in der Rechtsbehelfsbelehrung erklärt, in welcher Form der Widerspruch erfolgen und an wen er gerichtet werden muss. Außerdem steht in der Rechtsbehelfsbelehrung, welche Frist der Betroffene einhalten muss.

Bei den meisten Bescheiden beläuft sich die Widerspruchsfrist auf einen Monat. Der Betroffene muss seinen Widerspruch also innerhalb von einem Monat bei der zuständigen Stelle einreichen. Diese Vorgabe leitet sich aus § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und aus § 84 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ab.

Warum spielt die Bekanntgabe des Bescheids bei der Fristberechnung eine Rolle?

In der Rechtsbehelfsbelehrung steht üblicherweise, dass der Betroffene innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen kann. Demnach beginnt die Widerspruchsfrist also ab dem Zeitpunkt, an dem der Bescheid bekanntgegeben wurde. Wann die Bekanntgabe erfolgt ist, hängt wiederum davon ab, wie der Betroffene den Bescheid bekommen hat:

  • Wurde der Bescheid förmlich zugestellt, gilt das Datum, das auf dem Briefumschlag steht. Eine förmliche Zustellung erkennt der Betroffene daran, dass der Bescheid in einem gelben Briefumschlag steckt. Auf diesem Briefumschlag vermerkt der Briefträger das Datum und bestätigt die Zustellung mit seiner Unterschrift.
  • Überbringt ein Mitarbeiter der Behörde den Bescheid persönlich, gilt der Bescheid mit der Übergabe als bekanntgegeben. Meistens wird der Betroffene den Empfang des Bescheids dabei quittieren müssen.
  • Wird der Bescheid als ganz normaler Brief verschickt, was bei der überwiegenden Mehrheit aller Bescheide der Fall ist, kommt die sogenannte 3-Tages-Fiktion zum Tragen. Dazu gleich mehr.

Wie wird die Frist berechnet?

Die meisten Bescheide werden als ganz normale Briefe verschickt. Bei ihnen greift dann die sogenannte 3-Tages-Fiktion. Sie besagt, dass der Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post als bekanntgegeben gilt.

Dazu ein Beispiel: Der Betroffene findet am 11.03. einen Bescheid in seinem Briefkasten vor. Der Bescheid ist auf den 10.03. datiert. Da der Bescheid als normaler Brief verschickt wurde, greift die 3-Tages-Fiktion. Demnach gilt der Bescheid am 13.03. als bekanntgegeben, denn dies ist der dritte Tag nach der Aufgabe bei der Post (10.03. Aufgabe bei der Post, 3. Tag danach = 13.03.). Die Frist für einen Widerspruch beginnt somit am 13.03.

Beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat, so endet sie tatsächlich exakt einen Monat später. Ist der erste Tag der Widerspruchsfrist der 13.03., beginnt die Widerspruchsfrist am 13.03. um 00:00 Uhr und läuft am 12.03. um 23:59 Uhr ab. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist aber auf den darauffolgenden Werktag.

Was muss der Betroffene bei der Widerspruchsfrist beachten?

Juristen streiten mitunter darüber, ob die Frist nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder der Verwaltungsgerichtsordnung berechnet werden muss. Je nachdem, welche Vorschriften Anwendung finden, verschiebt sich der Fristbeginn dann um einen Tag hin oder her. Letztlich laufen aber beide Berechnungen auf die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches hinaus. Der Betroffene sollte sich außerdem mit solchen juristischen Feinheiten nicht aufhalten. Möchte er gegen einen Bescheid vorgehen, ist er besser beraten, wenn er die Frist nicht bis zum Schluss ausreizt. Denn schließlich wäre es sehr ärgerlich, wenn die Behörde den Widerspruch nur deshalb zurückweist, weil der Betroffene die Frist verpasst hat.

Im Zusammenhang mit der Fristwahrung ist wichtig zu wissen, dass immer das Eingangsdatum bei der Behörde zählt. Es spielt also keine Rolle, auf welches Datum der Betroffene sein Widerspruchsschreiben datiert oder welches Datum der Poststempel auf dem Briefumschlag ausweist. Stattdessen ist maßgeblich, an welchem Tag das Widerspruchsschreiben bei der Behörde angekommen ist. Und weil im Zweifel der Betroffene belegen muss, dass die Behörde seinen Widerspruch fristgerecht erhalten hat, sollte er sich sicherheitshalber für eine Versandart mit Nachweis entscheiden.

Was tun, wenn die Zeit knapp wird?

Eine einmonatige Widerspruchsfrist klingt recht lang. Trotzdem kann es passieren, dass die Zeit knapp wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Betroffene Unterlagen für seinen Widerspruch braucht, diese aber noch nicht zusammen hat. Oder wenn er sich intensiver mit der Thematik und den Vorschriften beschäftigen muss, um eine plausible Widerspruchsbegründung zu formulieren. Um die Widerspruchsfrist nicht zu verpassen, kann der Betroffene dann zunächst nur fristwahrend Widerspruch einlegen.

Grundsätzlich reicht es für einen wirksamen Widerspruch aus, wenn der Betroffene in einem kurzen Satz erklärt, dass er mit dem vorliegenden Bescheid nicht einverstanden ist. Warum er Widerspruch einlegt, muss er der Behörde nicht erklären. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens muss die Behörde die gesamte Angelegenheit noch einmal prüfen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene Gründe für seinen Widerspruch genannt hat oder ob nicht. Allerdings ist es in den meisten Fällen nicht unbedingt sinnvoll, auf die Begründung zu verzichten. Erklärt der Betroffene nur seinen Widerspruch, wird die Behörde nach Aktenlage entscheiden. Da die Informationen, die ihr vorliegen, aber gleich geblieben sind, wird sie vermutlich auch wieder zu dem gleichen Ergebnis kommen. Weist der Betroffene hingegen auf die Sachverhalte hin, die seiner Meinung nach nicht berücksichtigt oder falsch ausgelegt wurden, kann die Behörde diese Einwände berücksichtigen. Außerdem kann der Betroffene den Widerspruch nutzen, um der Behörde Daten und Angaben zu vermitteln, die ihr bislang nicht bekannt sind. Die Widerspruchsbegründung muss der Betroffene aber nicht schon im Widerspruchsschreiben formulieren. Hat er fristwahrend Widerspruch eingelegt, kann er die Begründung auch später noch nachreichen. Aber Achtung: Lässt er sich damit zu viel Zeit, wird ihn die Behörde auffordern, die Begründung innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, wird die Behörde das Widerspruchsverfahren fortsetzen und ohne Begründung über den Widerspruch entscheiden.

Was ist, wenn die Frist bereits abgelaufen ist?

Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, ist der Bescheid bestandskräftig. Bestandskräftig bedeutet, dass die Entscheidung wirksam ist. Grundsätzlich ist es nicht mehr möglich, mittels Widerspruch gegen einen bestandkräftig gewordenen Bescheid vorzugehen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betroffene nachweislich nichts dafür kann, dass er die Widerspruchsfrist verpasst hat. In diesem Fall kann er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Diesen Antrag muss der Betroffene innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Hindernis weggefallen ist, stellen. Mit Hindernis ist der Grund gemeint, der dazu geführt hat, dass der Betroffene die Widerspruchsfrist verpasst hat. Gleichzeitig muss der Betroffene in seinem Antrag glaubhaft machen, dass er die Frist tatsächlich schuldlos versäumt hat. Ein plausibler Grund kann beispielsweise ein schwerer Unfall oder eine plötzliche Erkrankung mit längerem Krankenhausaufenthalt sein. Auch ein Todesfall in der Familie oder ein unvorhergesehener, aber unvermeidbarer Auslandsaufenthalt kann ein möglicher Grund sein. Ob die Behörde dem Betroffenen die Geschichte abnimmt und seinem Antrag stattgibt, liegt aber in ihrem Ermessen. Grundsätzlich sollte der Betroffene also besser nicht darauf spekulieren, dass ihm eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Stattdessen sollte er versuchen, die Widerspruchsfrist einzuhalten.