Beitragsservice Widerspruch

Aktualisiert am 4 Januar, 2022 von Ömer Bekar

Beitragsservice WiderspruchAn die Stelle der GEZ ist vor einiger Zeit der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio getreten. Und die frühere Rundfunkgebühr wurde durch den Rundfunkbeitrag ersetzt. Doch die neuen Namen ändern nichts daran, dass sich viele darüber ärgern, dass sie den Beitrag überhaupt bezahlen müssen. Andererseits gibt es durchaus Fälle, in denen eine Befreiung von der Beitragszahlung möglich ist. Und nicht jeder Beitragsbescheid ist richtig. Wer einen falschen oder einen fehlerhaften Beitragsbescheid erhält, kann sich durch einen Widerspruch dagegen wehren.

Was ist der Beitragsservice?

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gehört zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Er ist für alle Fragen und Angelegenheiten zuständig, die den Rundfunkbeitrag betreffen. So verwaltet der Beitragsservice die Beitragskonten, erhebt den Rundfunkbeitrag und bearbeitet alle Anträge, die im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag gestellt werden. Die genauen Aufgaben des Beitragsservice sind durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gesetzlich festgelegt.

Beitragsservice hier widersprechen

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Früher hieß der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio GEZ, wobei das Kürzel für Gebühreneinzugszentrale stand. Im Zuge der Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2013 erhielt der Beitragsservice seinen neuen Namen.

►Beispiel für einen Widerspruch an den Beitragsservice

Beitragspflichtiger
Anschrift

 

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln

 

Ort, Datum

 

Widerspruch gegen ihren Beitragsbescheid vom _________
Beitragskonto Nummer _____________________

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

am _________________ habe ich den im Betreff genannten Gebührenbescheid erhalten. Gegen diesen Bescheid lege ich hiermit

Widerspruch ein.

Begründung:

_____(Erklärung, warum dem Bescheid widersprochen wird; denkbar ist beispielsweise, dass Gebühren für eine Wohnung verlangt werden, für die ein anderer Bewohner bereits den Rundfunkbeitrag bezahlt; der volle Beitrag verlangt wird, obwohl die Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung nachweislich erfüllt; die Härtefallregelung nicht berücksichtigt wurde usw.) _____

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag?

Durch den Rundfunkbeitrag wird das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks finanziert. Zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk gehören ARD und ZDF, die Landesrundfunkanstalten wie MDR, NRD, RBB oder SWR und das Deutschlandradio. Als Rundfunkbeitrag werden pro Wohnung und Monat derzeit 17,50 Euro (Stand 2016) erhoben. Der ermäßigte Rundfunkbeitrag beläuft sich auf 5,83 Euro monatlich.

Bezahlt werden muss der Rundfunkbeitrag jeweils für drei Monate und dies immer in der Mitte eines Quartals. Statt der vierteljährlichen Zahlweise kann der Rundfunkbeitrag auch im Voraus für ein halbes oder ein ganzes Jahr bezahlt werden. Den Rundfunkbeitrag monatlich zu bezahlen, ist hingegen nicht möglich.

Wer muss den Rundfunkbeitrag bezahlen?

Die Beitragspflicht beim Rundfunkbeitrag basiert auf einer einfachen Regel: eine Wohnung = ein Beitrag. Wie viele Geräte in einer Wohnung vorhanden sind und wie viele Personen in der Wohnung wohnen, spielt dabei keine Rolle. Es ist also egal, ob in einer Wohnung gar kein Fernseher, Radio oder Computer steht oder ob viele verschiedene Geräte vorhanden sind und ob in der Wohnung eine einzige Person oder eine zehnköpfige Großfamilie lebt. Der Beitrag für die Wohnung beträgt immer 17,50 Euro pro Monat.

Begründet wird die Beitragspflicht mit der Idee eines solidarischen Finanzierungsmodells. Nachdem jeder die Möglichkeit hat, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen, um sich zu informieren, zu bilden oder unterhalten zu lassen, soll sich auch jeder an der Finanzierung des Programms beteiligen. Ob und wie diese Möglichkeit tatsächlich genutzt wird, spielt keine Rolle. Entscheidend ist letztlich nur, dass die Möglichkeit besteht. Und dafür, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk jedem zur Verfügung steht, wird der Rundfunkbeitrag erhoben. Deshalb muss der Rundfunkbeitrag für jede Wohnung entrichtet werden. Neben Bürgern gilt die Beitragspflicht auch für Unternehmen, Behörden, Verbände und andere Einrichtungen.

Wer kann sich beim Beitragsservice abmelden?

Der Rundfunkbeitrag wird als Pauschale für jede Wohnung erhoben. Welche, wie viele und ob überhaupt rundfunkfähige Geräte in der Wohnung vorhanden sind, wird nicht berücksichtigt. Auch die Anzahl der Bewohner spielt keine Rolle. Deshalb gibt es auch nur drei Gründe, die dazu führen, dass die Beitragspflicht endet:

  • Umzug: Zieht der Beitragspflichtige in eine Wohnung, für die der Rundfunkbeitrag bereits bezahlt wird, muss er keine Zahlungen mehr leisten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Beitragspflichtige mit seinem Partner zusammenzieht, in eine WG einzieht oder wieder zu seinen Eltern zieht. Da der Rundfunkbeitrag für jede Wohnung nur einmal fällig wird, entfällt die Beitragspflicht nach dem Einzug. Um sich von der Beitragspflicht abzumelden, muss der Beitragspflichtige das Abmeldeformular und die Ab- bzw. Ummeldebescheinigung des Einwohnermeldeamts beim Beitragsservice einreichen. Außerdem muss er angeben, unter welcher Beitragsnummer der Rundfunkbeitrag für die Wohnung bereits bezahlt wird.
  • Aufgabe einer Wohnung: Zieht der Beitragspflichtige ins Ausland und hat er keinen Wohnsitz in Deutschland mehr, endet auch seine Beitragspflicht. Als Nachweis muss er dem Beitragsservice dann das ausgefüllte Abmeldeformular und die Abmeldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt vorlegen. Auch wenn eine Zweit- oder Ferienwohnung aufgegeben wird, kann diese Wohnung beim Beitragsservice abgemeldet werden. Bei einem Umzug in ein Pflegeheim oder eine Behinderteneinrichtung ist eine Abmeldung ebenfalls möglich.
  • Tod: Verstirbt der Beitragspflichtige, müssen die Angehörigen die Sterbeurkunde beim Beitragsservice vorlegen. Die Beitragspflicht für die Wohnung endet aber nur dann, wenn die Wohnung aufgelöst wird. Bleibt der Partner oder ein anderer Hinterbliebener in der Wohnung, muss er sich als neuer Beitragszahler anmelden und den Rundfunkbeitrag künftig bezahlen.

Die Abmeldung muss schriftlich erfolgen. Neben dem Abmeldeformular, das zusammen mit anderen Formularen rund um den Rundfunkbeitrag im Internet zur Verfügung steht, muss der Beitragspflichtige auch Kopien von den geforderten Nachweisen einreichen. Bei diesen Nachweisen kann es sich beispielsweise um Bescheinigungen des Einwohnermeldeamts handeln. Ist die Abmeldung eingegangen und erfolgt, erhält der Beitragszahler eine schriftliche Bestätigung vom Beitragsservice. Ratsam ist übrigens, die Abmeldung zeitnah durchzuführen. Rückwirkend ist sie nämlich nicht möglich. Stattdessen erfolgt die Abmeldung immer erst ab dem Monat, an dem der Beitragsservice die Mitteilung erhalten hat.

Wer kann sich von der Beitragspflicht befreien lassen?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der Beitragspflichtige von der Beitragspflicht befreien lassen. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn er Sozialleistungen bezieht. Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialgeld, Sozialhilfe, Pflegegeld, BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe sind Sozialleistungen, die eine Befreiung rechtfertigen. Damit die Befreiung erfolgt, muss der Beitragspflichtige das Antragsformular ausfüllen und zusammen mit der Bescheinigung des Leistungsträgers an den Beitragsservice schicken.

Zum anderen ist eine Befreiung möglich, wenn die sogenannte Härtefallregelung greift. Ein Härtefall liegt dann vor, wenn das Haushaltseinkommen zwar gering, für den Anspruch auf Sozialleistungen aber zu hoch ist. Konkret darf das Einkommen die Bedarfsgrenze für die jeweilige Sozialleistung um höchstens 17,50 Euro übersteigen. Auf dem Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers muss also stehen, dass keine Leistungen bewilligt werden, weil das Einkommen um maximal 17,50 Euro zu hoch ist. Reicht der Beitragspflichtige das Antragsformular zusammen mit dem Ablehnungsbescheid beim Beitragsservice ein, wird er von der Beitragspflicht befreit.

Eine Ermäßigung kann der Beitragspflichtige beantragen, wenn in seinem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen RF zuerkannt wurde. Wird die Ermäßigung gewährt, muss der Beitragspflichtige nur noch ein Drittel des regulären Rundfunkbeitrags, also 5,83 Euro pro Monat, bezahlen.

Wann erlässt der Beitragsservice einen Gebührenbescheid?

Der Beitragsservice lässt dem Beitragspflichtigen einen Beitragsbescheid zukommen, wenn dieser sich mit seiner Wohnung beim Beitragsservice anmeldet. In dem Bescheid steht dann, wie hoch der Rundfunkbeitrag ist und wann er fällig wird. Aber auch wenn sich der Beitragspflichtige nicht selbst anmeldet, bekommt er früher oder später Post vom Beitragsservice. Die Einwohnermeldeämter übermitteln ihre Daten nämlich an den Beitragsservice. Allerdings geht aus diesen Daten nur hervor, wer unter welcher Adresse gemeldet ist. Ob die Person die Wohnung alleine bewohnt oder ob unter der Adresse mehrere Personen zusammenwohnen, lässt sich aus den Daten nicht entnehmen. Das erste Schreiben des Beitragsservice ist deshalb zunächst nur eine Datenabfrage. Sie soll klären, ob der Angeschriebene den Rundfunkbeitrag überhaupt bezahlen muss. Reagiert der Angeschriebene nicht auf das Schreiben und beantwortet er auch die folgenden Briefe nicht, ergeht irgendwann ein Beitragsbescheid. Darin teilt der Beitragsservice dem Beitragspflichtigen mit, wie hoch der Rundfunkbeitrag ist und welchen Stand sein Beitragskonto aufweist. Gleichzeitig fordert der Beitragsservice den Beitragspflichtigen dazu auf, die fällige Zahlung zu leisten. Reagiert der Beitragspflichtige auch auf den Beitragsbescheid nicht, wird er nach einem Monat bestandskräftig. Bestandkräftig heißt, dass der Bescheid wirksam ist. Denn weil der Beitragspflichtige keinen Widerspruch eingelegt hat, wird angenommen, dass er mit dem Bescheid einverstanden ist. (Dies ist aber nicht nur beim Beitragsservice so, sondern auch bei jedem anderen Bescheid.) Ab dem Moment, ab dem der Bescheid bestandskräftig ist, kann der Beitragsservice die offenen Forderungen eintreiben. Genaugenommen ist er von Gesetzes wegen sogar dazu verpflichtet.

Wann lohnt es sich, Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid einzulegen?

Möchte der Beitragspflichtige nur deshalb Widerspruch einlegen, weil er den Rundfunkbeitrag nicht bezahlen will, kann er sich die Mühe sparen. Die Argumente, dass der Beitragspflichtige keine rundfunkfähigen Geräte hat oder nur Privatfernsehen schaut, werden ihm nichts bringen. Auch die Argumentation, der Rundfunkbeitrag sei als Zwangsgebühr verfassungswidrig, ist sinnlos. Für den Rundfunkbeitrag gibt es klare und eindeutige Vorgaben des Gesetzgebers. Selbst wenn sich der Beitragspflichtige noch so ärgert, wird er um die Zahlung letztlich nicht herumkommen. Denn wenn er die Zahlungen verweigert, werden früher oder später Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Die einzige Chance wäre, vor Gericht zu ziehen. Wie die Praxis gezeigt hat, stehen aber auch hier die Erfolgsaussichten denkbar schlecht.

Anders sieht es natürlich aus, wenn der Gebührenbescheid zu Unrecht erlassen wurde oder einen Fehler enthält. In diesem Fall kann und sollte der Beitragspflichtige Widerspruch einlegen. Dafür hat er einen Monat lang Zeit. In seinem Widerspruch sollte der Beitragspflichtige zum einen erklären, dass er mit dem Bescheid oder der Zahlungsaufforderung nicht einverstanden ist. Zum anderen sollte er erklären, warum er widerspricht. Außerdem sollte er entsprechende Nachweise hinzufügen. Der Beitragspflichtige ist zwar nicht verpflichtet, seinen Widerspruch zu begründen. Wenn er dem Beitragsservice aber nicht mitteilt, warum er den Bescheid für falsch hält oder wo der Fehler liegt, kann der Beitragsservice nur die vorliegenden Daten berücksichtigen. Und weil sie schon die Grundlage für den Bescheid oder die Zahlungsaufforderung waren, wird ein Widerspruch ohne Begründung wohl keinen Erfolg haben. Einen Antrag muss der Beitragspflichtige in seinen Widerspruch aber nicht aufnehmen. Er muss den Beitragsservice also nicht dazu auffordern, den Sachverhalt zu überprüfen oder den Bescheid aufzuheben. Die Prüfung erfolgt ganz automatisch und wenn der Widerspruch berechtigt ist, wird auch der Bescheid aufgehoben oder geändert.