Aktualisiert am 27 Januar, 2023 von Ömer Bekar

Die meisten dürften der Umsatzsteuer fast täglich begegnen. Da die Umsatzsteuer eine Steuer ist, die auf Umsätze durch Güter und Dienstleistungen erhoben wird, ist sie nämlich in jedem Endpreis enthalten. Wer ein Produkt kauft oder eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, bezahlt somit automatisch auch Umsatzsteuer. Dabei gibt es für die Umsatzsteuer im Wesentlichen zwei Steuersätze. Zum einen ist dies der Regelsteuersatz von 19 Prozent und zum anderen der ermäßigte Steuersatz, der 7 Prozent beträgt.

Dies ist ein Musterbeispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Die Umsatzsteuer und die Mehrwertsteuer

Viele werden die Steuersätze von 7 und von 19 Prozent, die auf jedem Kassenbon und auf den meisten Rechnungen ausgewiesen sind, unter der Bezeichnung Mehrwertsteuer kennen. Hinter den beiden Begriffen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer steckt dieselbe Steuer. Die Bezeichnung Umsatzsteuer erklärt sich damit, dass diese Steuer immer dann fällig wird, wenn durch Waren und Dienstleistungen Umsätze erzielt werden. Im Volksmund hat sich jedoch der Begriff Mehrwertsteuer etabliert. Dies liegt daran, dass die Bezeichnung Mehrwertsteuer eigentlich richtiger beschreibt, wie die Umsatzsteuer erhoben wird. Die Umsatzsteuer wird nämlich nicht für die gesamten Umsätze fällig, sondern nur für den geschaffenen Mehrwert.

Beispiel: Ein Unternehmer kauft Ware für 10.000 Euro ein. Durch den Verkauf dieser Ware erzielt er einen Umsatz von 25.000 Euro. Dadurch hat er einen Mehrwert von 15.000 Euro geschaffen, denn der Mehrwert ergibt sich aus dem Gewinnaufschlag, also aus der Differenz zwischen Verkaufserlös und Einkaufspreis. Auf diesen Mehrwert wird nun die Umsatzsteuer erhoben. Beim Regelsteuersatz von 19 Prozent beträgt die fällige Umsatzsteuer somit 2.394,96 Euro (19/119 von 15.000 Euro).

Hier noch ein Video mit Infos zur Umsatzsteuer:

https://www.youtube.com/watch?v=hpB0mTbD8Wg

 

Die Vorsteuer und die Ausgangsumsatzsteuer

Das Umsatzsteuersystem funktioniert auf Basis von zwei grundlegenden Elementen. Zum einen ist dies die Vorsteuer. Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die der Unternehmer bezahlt, wenn er bei einem anderen Unternehmer Waren einkauft oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Die Vorsteuer ist also die Umsatzsteuer, die im Einkaufspreis enthalten ist. Das Finanzamt erstattet dem Unternehmer in aller Regel die Vorsteuer, die er bezahlt hat, zurück. Das andere Element ist die Ausgangsumsatzsteuer. Die Ausgangsumsatzsteuer ist die Umsatzsteuer, die der Unternehmer für die Umsätze, die er erzielt hat, bezahlen muss. Allerdings muss der Unternehmer nicht die gesamte Ausgangsumsatzsteuer an das Finanzamt überweisen, sondern kann seine Steuerschuld mit der Vorsteuer verrechnen. Er muss also nur die Differenz zwischen der fälligen Ausgangsumsatzsteuer und der bereits bezahlten Vorsteuer bezahlen.

Beispiel: Als der Unternehmer seine Ware gekauft hat, hat er dafür 10.000 Euro bezahlt. In diesen 10.000 Euro ist bei einem Steuersatz von 19 Prozent eine Vorsteuer in Höhe von 1.596,64 Euro (19/119 von 10.000 Euro) enthalten. Durch den Verkauf seiner Ware hat der Unternehmer einen Umsatz von 25.000 Euro erzielt. Aus diesem Verkaufserlös ergibt sich eine Ausgangsumsatzsteuer von 3.991,60 Euro (19/119 von 25.000 Euro). In seiner Steuererklärung kann der Unternehmer nun die Vorsteuer von der Ausgangsumsatzsteuer abziehen und muss dann die Differenz von 2.394,96 Euro an das Finanzamt überweisen.

 

Umsatzsteuer und Steuererklärung

Bei der Umsatzsteuer sind zwei Formen von Steuerklärungen von Bedeutung:

Formular Umsatzsteuer und Steuererklärung1. Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Im Laufe des Jahres muss der Unternehmer Umsatzsteuer-Voranmeldungen einreichen. Grundsätzlich werden sie immer zum Ende eines Quartals fällig. War die Umsatzsteuer im Vorjahr höher als 7.500 Euro, muss der Unternehmer seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen aber jeden Monat abgeben. Gleiches gilt für einen Unternehmer in den ersten beiden Geschäftsjahren nach der Neugründung seines Unternehmens. Haben die Vorsteuerüberschüsse im Vorjahr die Grenze von 7.500 Euro überschritten, kann sich der Unternehmer aussuchen, ob er seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich oder quartalsweise einreichen möchte. Bei einer Umsatzsteuer wiederum, die im Vorjahr weniger als 1.000 Euro betrug, kann das Finanzamt festlegen, dass der Unternehmer keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben muss.

2. Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Nach Ablauf des Jahres steht dann die Umsatzsteuer-Jahreserklärung auf dem Programm. In dieser Steuererklärung werden alle Ausgangssteuerumsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge des Jahres aufgeführt. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung muss spätestens zum 31. Mai eingereicht werden.

Übrigens wird bei den Steuererklärungen zur Umsatzsteuer eigentlich nicht von Steuererklärungen, sondern von Steueranmeldungen gesprochen. Dies liegt daran, dass bei der Umsatzsteuer die Steuerhöhe nicht vom Finanzamt festegesetzt wird. Stattdessen rechnet der Unternehmer die jeweiligen Steuerbeträge selbst aus und meldet beim Finanzamt die Höhe seiner Zahlungen oder der Erstattungen an. Das Finanzamt erlässt dazu in aller Regel keinen gesonderten Steuerbescheid.

Für die Umsatzsteuererklärungen müssen die offiziellen Formularmuster verwendet werden. Seit 2011 besteht jedoch die Pflicht, die Daten elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Aus diesem Grund verschickt das Finanzamt keine Papiervordrucke mehr und die Formulare können auch nicht aus dem Internet heruntergeladen, ausgefüllt und als Papierausdruck an das Finanzamt verschickt werden. Stattdessen müssen digitale Formulare verwendet und elektronisch übermittelt werden. Infos hierzu gibt es unter

In Ausnahmefällen kann das Finanzamt allerdings auf eine elektronische Übermittlung verzichten und die Abgabe der Umsatzsteuererklärung auf dem Postweg oder per Fax erlauben. Dafür muss der Unternehmer einen Antrag stellen. Für den Antrag reicht jedoch ein kurzes, formloses Schreiben aus, das wie das folgende Muster aussehen kann.

 

Muster-Formular: Umsatzsteuer und Steuererklärung per Brief

Unternehmer
Anschrift

Zuständiges Finanzamt
Anschrift

Ort, den Datum

 

Antrag auf Übermittlung meiner Umsatzsteuervoranmeldung auf dem Postweg

Steuernummer: __________________________
Steuer-Identifikationsnummer: _______________

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe kürzlich neue Geschäftsräume bezogen. Der Festnetz- und der Internetanschluss werden mir jedoch erst ab dem _____________ zur Verfügung stehen. Die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung meiner Umsatzsteuer-Voranmeldung sind daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhanden.

Um dennoch eine pünktliche Übermittlung zu gewährleisten, beantrage ich hiermit, die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum ____________ auf dem Postweg zu gestatten.

Vorab vielen Dank für Ihr Entgegenkommen.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift