Aktualisiert am 25 Juni, 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Burkhard Rüscher
Die folgende Vorlage für einen Einspruch gegen die Untätigkeit des Finanzamts bezüglich Ihrer Umsatzsteuererklärung wurde rechtlich geprüft und gründlich von Fachleuten gegengelesen. Sie hilft Ihnen, eine formelle und rechtssichere Beschwerde bei Ihrem Finanzamt einzulegen.
Ihre Adresse
Postleitzahl und Ort
An das Finanzamt
Adresse des Finanzamts
Postleitzahl und Ort
Ort, Datum
Untätigkeitseinspruch bezüglich meiner Umsatzsteuererklärung
Steuernummer: [Ihre Steuernummer]
Betreff: Umsatzsteuererklärung für das Jahr [Jahr]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen die Untätigkeit des Finanzamts bei der Bearbeitung meiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr [Jahr] ein.
Hintergrund:
Ich habe meine Umsatzsteuererklärung für das Jahr [Jahr] am [Datum der Einreichung] elektronisch über das ELSTER-Portal eingereicht. Trotz wiederholter Nachfragen und der Vorlage aller erforderlichen Unterlagen habe ich bisher keine Rückmeldung oder Bescheid erhalten.
Begründung:
Gemäß § 347 Abgabenordnung (AO) und § 46 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) steht mir das Recht zu, Einspruch gegen die Untätigkeit des Finanzamts einzulegen, wenn über einen Antrag oder eine Steuererklärung innerhalb von sechs Monaten ohne zureichenden Grund nicht entschieden wurde.
Forderung:
Ich bitte um eine umgehende Bearbeitung meiner Umsatzsteuererklärung und die Zusendung des entsprechenden Bescheides. Sollte innerhalb der nächsten vier Wochen keine Entscheidung getroffen werden, behalte ich mir vor, den Untätigkeitseinspruch beim zuständigen Finanzgericht geltend zu machen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
[Ihr Name]
[Unterschrift]
Anlagen:
- Kopie der Bestätigung der Einreichung der Umsatzsteuererklärung
- Kopie des Schriftverkehrs mit dem Finanzamt
Stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Informationen korrekt eingefügt und alle relevanten Belege beigefügt sind, um eine zügige Bearbeitung Ihres Einspruchs zu gewährleisten.
Kaum jemand hat Spaß daran, seine Steuererklärung zu erstellen, aber in den meisten Fällen zahlt sich das Ausfüllen der Finanzamt-Formulare buchstäblich aus. Praktisch jeder Steuerpflichtige, egal ob angestellter Arbeitnehmer oder selbstständiger Unternehmer, leistet über das Jahr verteilt Steuervorauszahlungen. Mithilfe der Steuererklärung kann das Finanzamt dann feststellen, wie hoch die Steuerschuld tatsächlich ist. Basis für die Festsetzung der Steuerschuld ist dabei zunächst einmal das Einkommen in allen seinen Varianten, das im Laufe des jeweiligen Jahres erzielt wurde.
Einspruch wegen Untätigkeit hier erstellen
Ohne Kosten und ohne Anmeldung
Aber auch das Finanzamt darf sich nicht unendlich viel Zeit mit der Bearbeitung der eingereichten Steuererklärung lassen. Normalerweise werden Steuererklärungen recht zügig bearbeitet, wobei es natürlich etwas länger dauern kann, wenn der Steuerpflichtige eine Zeit wählt, in der sehr viele Steuererklärungen abgegeben werden. Dauert die Bearbeitung aber länger als sechs Monate, ohne dass es dafür eine plausible Begründung gibt, kann der Steuerpflichtige einen Einspruch wegen Untätigkeit einlegen. Ein Musterformular für einen solchen Untätigkeitseinspruch kann dann so aussehen:
Musterformular Untätigkeitseinspruch
Steuerpflichtiger
Anschrift
Zuständiges Finanzamt
Anschrift
Ort, den Datum
Einspruch wegen Untätigkeit
Steuernummer: …………………………………………………………………………
Steuer-Identifikationsnummer: ……………………………………………………
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Einkommenssteuererklärung für das Jahr ………….. habe ich bereits am ………….. abgegeben.
Bis heute wurde diese Steuererklärung nicht bearbeitet. Obwohl ich mittlerweile mehrfach nachgefragt habe, wurde bislang weder ein Bescheid erlassen noch konnte mir die bisher unterlassene Bearbeitung plausibel begründet werden.
Aus diesem Grund lege ich hiermit Einspruch wegen Untätigkeit ein. Gleichzeitig fordere ich Sie letztmalig auf, meine Einkommenssteuerklärung unverzüglich zu bearbeiten und den dazugehörigen Bescheid zu erlassen.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Umsatzsteuererklärung Befreiung hier erstellen
Ohne Kosten und ohne Anmeldung
Formular Umsatzsteuererklärung
Ihr Name und Ihre Anschrift Datum
Anschrift des Finanzamts
Steuernummer …
Umsatzsteuererklärung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erkläre ich, dass ich meine Arbeit als freiberufliche Autorin mit sofortiger Wirkung beende. Deshalb möchte ich Sie bitten, mich von der Verpflichtung zur vierteljährlichen Umsatzsteuererklärung zu befreien.
Sollten Sie weitere Informationen oder Unterlagen von mir benötigen, werde ich Ihnen diese gerne umgehend zur Verfügung stellen.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Von diesem Einkommen werden anschließend verschiedene Ausgaben abgezogen. Hierzu gehören beispielsweise die Werbungskosten, die vereinfacht erklärt alle die Kosten umfassen, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs angefallen sind. In der tatsächlichen Höhe werden die Werbungskosten allerdings nur dann abgezogen, wenn sie nachweislich den Pauschbetrag übersteigen, ansonsten werden beispielsweise bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit pauschal 920 Euro als Werbungskosten berücksichtigt. Von diesem Pauschbetrag profitieren somit auch solche Arbeitnehmer, die keine weiten Wege zur Arbeitsstätte haben oder bei denen nur geringe Kosten für Arbeitsmittel, Weiterbildungen oder Bewerbungen angefallen sind. Neben den Werbungskosten reduzieren aber unter anderem auch Versicherungs- und Altersvorsorgebeiträge, Spenden, Betreuungskosten für Kinder oder Pflegebedürftige, Krankheitskosten und viele andere Ausgaben im Bereich von außergewöhnlichen Belastungen oder Sonderausgaben die Steuerschuld. Sind alle abzugsfähigen Kosten und Pauschalbeträge berücksichtigt, berechnet das Finanzamt anhand des verbliebenen, steuerpflichtigen Einkommens, wie viel Steuern der Steuerpflichtige tatsächlich bezahlen muss. Diesem Betrag wiederum wird gegenübergestellt, wie viel Steuern der Steuerpflichtige bereits bezahlt hat. Stellt sich nun heraus, dass die geleisteten Steuervorauszahlungen höher sind als die tatsächliche Steuerschuld, kann sich der Steuerpflichtige über eine entsprechende Erstattung freuen.
Die Steuererklärung und die Formulare vom Finanzamt
Eine Besonderheit der Steuererklärung besteht darin, dass dafür grundsätzlich die amtlichen Vordrucke, also die Formulare des Finanzamts, verwendet werden müssen. Allerdings ist es nicht mehr zwingend notwendig, Vordrucke in Papierform beim Finanzamt zu holen und von Hand ausfüllen. Genauso ist es zulässig, eine Steuersoftware zu verwenden oder Steuerformulare aus dem Internet herunterzuladen und per Computer auszufüllen. Die ausgefüllten Formulare können dann ausgedruckt werden, möglich ist aber auch, die Steuererklärung per ELSTER elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige den klassischen Weg bevorzugt oder sich für eine moderne Form entscheidet, gilt aber, dass die einheitlich aufgebauten Formulare verwendet werden müssen. Es ist also nicht möglich, selbst irgendwelche Formulare zu entwerfen oder die Steuererklärung als formloses Schreiben einzureichen.
Die Fristen für die Steuererklärung
Bei der großen Mehrheit aller Steuererklärungen winkt eine Steuererstattung. Insofern kann es sich wirklich lohnen, sich die Zeit zu nehmen und die Formulare auszufüllen. Allerdings erfolgt die Abgabe einer Steuererklärung nicht immer freiwillig, denn in einigen Fällen besteht eine sogenannte Pflichtveranlagung. Pflichtveranlagung bedeutet, dass eine Steuerklärung abgegeben werden muss. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Ehepaar die Steuerklassen IV/IV oder einer der Ehepartner die Steuerklasse V oder VI gewählt hat. Aber auch wenn in dem Jahr Elterngeld, Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen bezogen wurden oder wenn ein Lohnsteuerabzug eingetragen ist, besteht die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Wie viel Zeit sich der Steuerpflichtige für die Abgabe seiner Steuererklärung lassen kann, hängt davon ab, ob er sie freiwillig abgibt oder ob er sie einreichen muss. Besteht eine Pflichtveranlagung, ist der 31. Mai des Folgejahres der Stichtag. Wird die Steuererklärung freiwillig abgegeben, hat der Steuerpflichtige vier Jahre lang Zeit.
Weitere Infos zu den Fristen für die Steuererklärung gibt es hier.