Vorlage Ratenzahlung: Tipps & Muster Vorlagen

Aktualisiert am 4 Januar, 2022 von Ömer Bekar

Infos zu Vorlage Ratenzahlung
Eine Ratenzahlung sollten Sie immer schriftlich vereinbaren.

Es gibt Verträge, bei denen eine Ratenzahlung von Anfang an vorgesehen ist. Bei Krediten und Ratenkäufen ist das zum Beispiel so. Aber es kann auch passieren, dass Sie eine Forderung nicht auf einmal begleichen können. Wenn eine Rechnung viel höher ausfällt als erwartet oder eine saftige Nachzahlung ansteht, beispielsweise. In solchen Fällen können Sie auch im Nachhinein noch vereinbaren, den Betrag in Raten zu zahlen. Nur sollten Sie dazu ein paar Dinge wissen. Welche das sind, erklären wir in diesem Beitrag. Außerdem zeigen wir Ihnen anhand einer Vorlage, wie die Vereinbarung über eine Ratenzahlung aussehen kann.

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Dies ist ein Musterbeispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Eigentlich klingt die Sache mit der Ratenzahlung ganz einfach: Sie vereinbaren mit Ihrem Vertragspartner, dass Sie die Summe, die Sie ihm schulden, in Raten abstottern. Statt durch eine Einmalzahlung bekommt Ihr Vertragspartner sein Geld also in mehrere Teilbeträge aufgeteilt.

Und im Prinzip funktioniert eine Ratenzahlung auch genau so. Nur ist es in der Praxis eben nicht ganz so einfach. Denn je nachdem, welcher Vertrag zugrunde liegt, kommen verschiedene gesetzliche Vorgaben ins Spiel.

Wir erklären deshalb, was Sie bei einer Zahlung auf Raten beachten sollten. Und wir stellen Ihnen einen Mustertext als Vorlage für eine Ratenzahlung zur Verfügung.

►Vorlage Ratenzahlung als Muster

Möchten Sie eine Ratenzahlung vereinbaren, können Sie sich an unserer Vorlage orientieren. Bedenken Sie aber bitte, dass es sich lediglich um eine Mustervorlage handelt. Wichtig ist deshalb, dass Sie den Vordruck an Ihren Einzelfall anpassen.

Vereinbarung über eine Ratenzahlung

zwischen

_____ (Name, Anschrift) ____ als Gläubiger

und

_____ (Name, Anschrift) _____ als Schuldner

Der Schuldner erkennt an, dass der Gläubiger eine Forderung in Höhe von _____ EUR (in Worten: _________________________ Euro) gegen ihn hat.

[Diese Forderung erhöht sich um ___ % Zinsen seit dem ___ (Datum) ___. Daraus ergibt sich eine Gesamtschuld über _____ EUR (in Worten: _________________________ Euro).]

Der Gläubiger und der Schuldner vereinbaren, dass der Schuldner den genannten Betrag in ___ Raten zu _____ EUR (in Worten: _________________________ Euro) begleicht.

[Bei einem Betrag, der sich nicht gleichmäßig aufteilen lässt: Die erste Rate/Abschlussrate beträgt _____ EUR, alle anderen Raten belaufen sich auf _____ EUR.]

Die Raten werden monatlich/vierteljährlich/halbjährlich, jeweils zum 1./15. eines Monats fällig. Die erste Rate ist zum ___ (Datum) ___ zu bezahlen.

Die Zahlungen sollen unbar auf das Konto des Gläubigers ___ (IBAN, Name der Bank) ___ erfolgen.

Sollte eine Rate bis zum 3. Werktag nach Fälligkeit nicht eingehen oder gerät der Schuldner mit seinen Zahlungen mit einem Betrag in Höhe von mindestens einer Rate in Verzug, ist der Gläubiger berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig zu stellen. In diesem Fall wird die noch offene Summe ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit ___ Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

______________________________                                ______________________________
Ort, Datum, Gläubiger                                                                               Ort, Datum, Schuldner

Was genau ist eine Ratenzahlung?

Im Allgemeinen beschreibt eine Ratenzahlungsvereinbarung eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei Vertragspartnern, die vorsieht, dass eine Verbindlichkeit in Form von Raten beglichen wird.

Wenn Sie sich mit Ihrem Vertragspartner darauf einigen, eine fällige Zahlung nicht auf einmal, sondern in Raten zu leisten, vereinbaren Sie also eine Ratenzahlung. Und in aller Regel wird diese Vereinbarung schriftlich festgehalten. Sie schließen somit einen Vertrag, der zum Inhalt hat, dass und in welcher Form Sie die Raten bezahlen. So ein Vertrag kann sich auf verschiedene Rechtsgeschäfte beziehen.

Was gilt für die Ratenzahlung bei Krediten?

Bei Darlehen und Krediten ist die Ratenzahlung üblich und die Vereinbarung darüber gehört normalerweise zum Kreditvertrag dazu. Im Kreditvertrag halten Sie als Kreditnehmer und der Kreditgeber – meist eine Bank – also fest, dass Sie die Kreditsumme in Kreditraten zurückzahlen werden.

In sehr vielen Fällen sieht die Vereinbarung dabei monatliche Kreditraten vor. Möglich ist aber auch, dass Sie zum Beispiel viertel- oder halbjährliche Kreditraten vereinbaren.

Die Kreditraten setzen sich aus einem Tilgungs- und einem Zinsanteil zusammen. Durch den Tilgungsanteil zahlen Sie die eigentliche Kreditsumme zurück. Der Zinsanteil deckt die Kosten ab, die Ihnen der Kreditgeber dafür in Rechnung stellt, dass er Ihnen das Geld geliehen hat. Dabei sind die Kosten für den Kredit der sogenannte effektive Jahreszins.

Wenn Sie nun die Kreditraten bezahlen, wird die Restschuld immer kleiner, bis der Kredit irgendwann komplett zurückgezahlt ist.

Wie funktioniert die Ratenzahlung bei Kaufverträgen?

Bei einem Kaufvertrag gilt das sogenannte Zug-um-Zug-Prinzip. Es meint, dass zunächst der Verkäufer eine Leistung erbringt, indem er Ihnen die Ware aushändigt. Im Gegenzug erbringen Sie Ihre Leistung, indem Sie die Ware abnehmen und den vereinbarten Preis dafür bezahlen.

Und dabei müssen Sie dem Verkäufer den Kaufpreis eigentlich sofort und auf einmal übergeben. Denn gemäß § 266 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) steht es einem Schuldner nicht zu, nur Teilleistungen zu erbringen.

Nun können Sie mit dem Verkäufer aber vereinbaren, dass der Kaufpreis erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird. Gleichzeitig können Sie sich auf eine Ratenzahlung verständigen. Der Gesetzgeber spricht an diesem Punkt aber nicht von Raten, sondern nennt das Ganze Teilzahlungen. Das Rechtsgeschäft, das die Grundlage für die Vereinbarung bildet, ist folglich ein Teilzahlungsgeschäft.

So ein Teilzahlungsgeschäft wird auch als Finanzkauf bezeichnet. Diese Bezeichnung soll verdeutlichen, dass Sie den Kaufpreis eben nicht durch eine Einmalzahlung leisten, sondern ihn durch eine Finanzierung begleichen.

Welche Voraussetzungen müssen für ein Teilzahlungsgeschäft erfüllt sein?

Rechtlich gesehen, ist die Vereinbarung über Teilzahlungen eine Finanzierungshilfe. Bei den Finanzierungshilfen unterscheidet der Gesetzgeber zwischen einem Zahlungsaufschub und sonstigen Finanzierungshilfen. Zu den sonstigen Finanzierungshilfen gehören zum Beispiel das Leasing und der Mietkauf.

Bei einem Teilzahlungsgeschäft ist die gewährte Finanzierungshilfe ein Zahlungsaufschub. Die Grundlage für ein Teilzahlungsgeschäft muss ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB bilden. Gleichzeitig müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie schließen den Kaufvertrag als Verbraucher mit einem Unternehmen ab. Verbraucher sind Sie, wenn Sie die Ware als Privatperson für Ihre privaten, persönlichen Zwecke und somit nicht im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit kaufen.
  • Kaufgegenstand muss eine bewegliche Sache oder eine Dienstleistung sein. Eine bewegliche Sache ist ein Gegenstand oder ein Produkt, aber keine unbewegliche Sache wie zum Beispiel ein Grundstück oder ein Haus.
  • Dafür, dass Ihnen das Unternehmen durch das Teilzahlungsgeschäft einen Zahlungsaufschub gewährt, muss es ein Entgelt berechnen. Der Kaufpreis muss sich also um einen Zuschlag erhöhen, den Sie bei einer sofortigen Einmalzahlung in bar nicht bezahlt hätten.
  • Die Teilzahlungen müssen mindestens zwei Raten vorsehen, die monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich zu leisten sind.
  • Ein Teilzahlungsgeschäft erfordert die Schriftform. Die Vereinbarung muss also schriftlich festgehalten und der Vertrag von beiden Vertragspartnern handschriftlich unterschrieben werden. Nur bei Fernabsatzgeschäften ist die Schriftform nicht notwendig. Ein Fernabsatzgeschäft liegt vor, wenn Sie die Ware zum Beispiel im Internet kaufen oder im Versandhandel bestellen.

Ist die Vereinbarung über eine Ratenzahlung ein Kredit?

Wenn Sie etwas kaufen und dabei eine Ratenzahlung vereinbaren, handelt es sich bei dem Teilzahlungsgeschäft um einen Kredit. Gleichzeitig werden die Vorschriften angewendet, die für allgemeine Verbraucherkredite gelten. Das ist in § 506 BGB so geregelt. Speziell bei Teilzahlungsgeschäften greifen außerdem die Vorschriften aus den §§ 507 und 508 BGB.

Im Kaufvertrag können Sie unterschiedliche Regelungen dazu vereinbaren, wann Sie die gekaufte Ware bekommen und wann diese zu Ihrem Eigentum wird:

  • Findet beides gleichzeitig und sofort statt, geht er Verkäufer in Vorleistung und gibt Ihnen einen Kundenkredit.
  • Erhalten Sie die Ware gleich, aber behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware vor, wird die Ware erst dann zu Ihrem Eigentum, wenn Sie den Kaufpreis komplett bezahlt haben. Erst nach der Zahlung der letzten Rate gehört die Ware also Ihnen. Der Zahlungsaufschub, der sich durch die Ratenzahlung ergibt, ist dann ebenfalls ein Kredit. Und als Kreditgeber darf der Verkäufer einen Zuschlag auf den Kaufpreis für den Kredit verlangen. Außerdem muss er prüfen, ob Sie kreditwürdig sind.
  • Erfolgen die Übergabe der Ware und der Übergang in Ihr Eigentum erst nach der vollständigen Zahlung des Kaufpreises, handelt es sich nicht um ein Teilzahlungsgeschäft. Vielmehr liegt dann ein ganz normaler Kauf vor.

Kurz zum Finanzkauf

Händler arbeiten oft mit speziellen Banken zusammen, um so den Handel und das Finanzierungsgeschäft voneinander zu trennen. Dass eine Bank ins Spiel kommt, macht deutlich, dass die Vereinbarung über einen Kauf auf Raten ein Kreditgeschäft ist.

In diesem Zuge vereinbaren Sie mit der Bank, wie viele Raten fällig werden, wie hoch sie ausfallen und wann sie bezahlt werden müssen. Und weil Ihnen die Bank durch die Ratenzahlung einen Kredit gewährt, ist sie wie bei jedem anderen Kredit dazu verpflichtet, Ihre Kreditwürdigkeit zu prüfen. Um das Ausfallrisiko gering zu halten und eine Überschuldung zu vermeiden, ist deshalb auch bei einem Finanzkauf eine ausreichend gute Bonität vorausgesetzt.

Was gilt für die Ratenzahlung bei anderen Rechtsgeschäften?

Neben einem Kredit und einem Kauf auf Raten können Sie auch im Zusammenhang mit anderen Rechtsgeschäften eine Ratenzahlung vereinbaren. Sind Sie zum Beispiel mit der Miete oder den Abschlägen für den Strom im Rückstand, können Sie sich mit dem Gläubiger auf eine Ratenzahlung einigen. Gleiches gilt, wenn Sie beispielsweise Schulden bei der Krankenkasse oder dem Finanzamt haben.

Kommt es zu der Ratenzahlungsvereinbarung, handelt es sich meist um einen Vergleich im Sinne des BGB. Vergleich bedeutet, dass Sie zusammen mit dem Gläubiger eine Lösung finden, ohne dass dafür ein Gericht eingeschaltet werden muss. Der Gläubiger gewährt Ihnen also keinen Kredit. Vielmehr stundet er die Forderung und gibt Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit, die Forderung nach und nach abzustottern. Und diese Einigung erfolgt außergerichtlich.

Stichwort Chicago-Vergleich

Ist der Gläubiger nicht nur mit einer Ratenzahlung einverstanden, sondern erlässt er Ihnen gleichzeitig auch einen bestimmten Teilbetrag, wird das als Chicago-Vergleich bezeichnet. Andere Namen für diesen Vergleich lauten Bad Säckingen-, Monte Carlo-, Monaco- oder Las Vegas-Vergleich.

Das Besondere am Chicago-Vergleich ist, dass Sie die gesamte Forderung bezahlen müssen, wenn Sie die vereinbarte Ratenzahlung platzen lassen. Halten Sie sich nicht an die Vereinbarung, wird also auch der Teilbetrag fällig, den Ihnen der Gläubiger zunächst erlassen hatte.

Wie kann ich eine Ratenzahlung mit einem Gläubiger vereinbaren?

Ein finanzieller Engpass kann immer mal auftreten. Wenn Sie den Job verlieren, erkranken, sich vom Partner trennen, einen Todesfall in der Familie haben, von einem anderen Schicksalsschlag ereilt werden oder unvorgesehene Aussagen stemmen müssen, sind das typische Auslöser für Zahlungsschwierigkeiten. Aber auch wenn Sie sich einfach nur verschätzt und übernommen haben, kann es finanziell eng werden.

Geraten Sie in die Situation, dass Sie eine Rechnung nicht pünktlich zahlen können, sollten Sie sich möglichst schnell mit dem Gläubiger in Verbindung setzen.

Schieben Sie die Rechnung nicht vor sich her, in der Hoffnung, dass Sie diese vielleicht irgendwie doch noch bezahlen können. Sondern erklären Sie dem Gläubiger Ihre Situation und bitten Sie ihn, einer Ratenzahlung zuzustimmen. Ein einfacher Brief, indem Sie vorschlagen, in welchen Raten Sie die Forderung abstottern, reicht dafür aus.

Der Gläubiger kann, muss sich aber nicht auf eine Ratenzahlung einlassen.

Der Gläubiger ist nicht dazu verpflichtet, Ihnen eine Ratenzahlung zu ermöglichen. Vielmehr kann er darauf bestehen, dass Sie die Forderung zur ursprünglich vereinbarten Fälligkeit begleichen. Stimmt er einer Ratenzahlung zu, ist das ein reines Entgegenkommen seinerseits.

Trotzdem wird er meist auf Ihre Bitte eingehen, wenn Sie frühzeitig aktiv werden und mit offenen Karten spielen. Denn letztlich ist ihm mit einer Ratenzahlung genauso geholfen wie Ihnen.

Ist der Gläubiger mit einer Zahlung auf Raten einverstanden, bekommt er sein Geld zwar zeitlich verzögert. Aber er bekommt sein Geld. Leitet er hingegen ein Mahnverfahren ein, bringt ihm selbst ein Vollstreckungstitel nichts, wenn bei Ihnen nichts zu holen ist. Dann war der ganze Aufwand vergebens und der Gläubiger bleibt schlimmstenfalls auf den Kosten sitzen.

Durch eine Ratenzahlung bekommt der Gläubiger sein Geld wenigstens nach und nach. Das wird ihm meist lieber sein als ein aufwändiges Mahnverfahren. Und Sie können nicht nur Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen, sondern müssen auch keine rechtlichen Schritte gegen Sie fürchten.

Aber: Vereinbaren Sie nur Raten, die Sie auch wirklich bezahlen können. Halten Sie sich nicht an die Vereinbarung, wird Ihnen der Gläubiger ein zweites Mal wohl nicht mehr entgegenkommen.

Rechnen Sie also gut durch, wie viel Geld Sie monatlich für die Raten aufbringen können. Und bieten Sie im Zweifel lieber etwas niedrigere Raten an. So dauert es zwar länger, bis Sie die Schulden abgestottert haben. Aber dafür ist sichergestellt, dass die Zahlungen pünktlich erfolgen. Und wenn Sie etwas Geld übrig haben, können Sie dem Gläubiger immer noch mehr überweisen als vereinbart.

Welche Angaben sollten in der Vereinbarung über eine Ratenzahlung stehen?

Sie können sich mit Ihrem Vertragspartner von Anfang an auf eine Ratenzahlung verständigen. Genauso können Sie die Ratenzahlung aber auch erst im Nachhinein oder eigenständig vereinbaren.

Damit beide Seiten auf der sicheren Seite sind und es später nicht zu Unstimmigkeiten oder Missverständnissen kommt, sollten Sie die Ratenzahlung immer schriftlich vereinbaren. Eine verbindliche Textvorlage oder ein spezielles Formular gibt es dafür aber nicht. Vielmehr können Sie oder der Gläubiger eine eigene Vorlage für die Ratenzahlung erstellen. Dabei sollte das Schriftstück dann folgende Inhalte festhalten:

  • Namen und Anschriften von Gläubiger und Schuldner
  • Gesamthöhe der Forderung (also die geschuldete Summe plus eventuelle Zinsen)
  • Höhe und Fälligkeit der Raten
  • Angabe dazu, in welcher Form die Raten bezahlt werden sollen
  • Folgen, wenn die Raten nicht, zu spät oder nicht vollständig bezahlt werden
  • Ort, Datum und Unterschriften beider Vertragspartner

Eine Vorlage für so eine Ratenzahlung zeigen wir Ihnen gleich. Zuvor aber noch kurz zu den Folgen: Halten Sie sich nicht an die vereinbarte Ratenzahlung, kann der Gläubiger den Restbetrag sofort fällig stellen. Die Ratenzahlungsvereinbarung hat sich damit erledigt und Sie müssen die Summe, die noch offen ist, sofort und auf einmal bezahlen.

Zusätzlich dazu kann der Gläubiger in diesem Fall Zinsen verlangen. Üblich hier ist, die Restschuld mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Schuldner kein Verbraucher, sondern ein Unternehmer, beträgt der Zinssatz normalerweise acht Prozent über dem Basiszinssatz.

Ein letzter Hinweis zum Schluss

Wenn Sie mit dem Gläubiger eine Ratenzahlung vereinbaren, dann erkennen Sie damit gleichzeitig an, dass die Forderung des Gläubigers berechtigt ist. Schließlich würden Sie Geld, das dem Gläubiger gar nicht zusteht, ja nicht in Raten abstottern.

Bevor Sie irgendeine Vorlage unterschreiben oder dem Gläubiger von sich aus eine Ratenzahlung anbieten, sollten Sie deshalb immer prüfen, ob die Forderung als solches und in ihrer Höhe stimmt. Verlangt der Gläubiger zu Unrecht Geld von Ihnen, müssen Sie einer Zahlungsaufforderung keine Folge leisten.