Erbe rechtssicher ausschlagen mit Mustervorlage

Aktualisiert am 27 Juni, 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Burkhard Rüscher

Die folgende Vorlage für das Ausschlagen eines Erbes wurde rechtlich geprüft und gründlich von Fachleuten gegengelesen. Sie können diese Vorlage nutzen, um formgerecht Ihren Verzicht auf ein Erbe zu erklären.

[Ihr Vor- und Nachname]
[Ihre Anschrift]
[Postleitzahl und Ort]

An
[Name des Nachlassgerichts]
[Anschrift des Nachlassgerichts]
[Postleitzahl und Ort]

[Datum]

Betreff: Ausschlagung der Erbschaft

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erkläre ich, [Ihr Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort], die Ausschlagung der Erbschaft nach dem am [Sterbedatum] verstorbenen [Name des Erblassers], zuletzt wohnhaft in [letzte Anschrift des Erblassers].

Mir ist bekannt, dass die Ausschlagung der Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen muss, in dem ich Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung erlangt habe (§ 1944 BGB). Diese Frist wurde eingehalten.

Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens und die wirksame Ausschlagung der Erbschaft schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen,

[Ihre Unterschrift]
[Ihr Name in Druckbuchstaben]

Anlagen:

  • Kopie des Personalausweises
  • Sterbeurkunde des Erblassers

Bitte stellen Sie sicher, dass alle persönlichen Angaben korrekt und vollständig sind, bevor Sie die Vorlage verwenden. Für spezifische Fragen oder Anpassungen der Vorlage wird empfohlen, rechtlichen Rat einzuholen.

Geld, Schmuck, Immobilien, ein chices Auto, Gemälde, Antiquitäten: Viele haben ziemlich romantische Ideen von einer Erbschaft. Und natürlich ist es eine schöne Vorstellung, durch den Nachlass eines Verwandten unerwartet zu Vermögen zu kommen. Doch die Realität ist oft eine andere. Denn längst nicht jeder Erbe wird reich. Ganz im Gegenteil, kommt es gar nicht so selten vor, dass der Erblasser nur wertlosen Krempel oder sogar Schulden hinterlässt. Und weil das auch der Gesetzgeber weiß, überlässt er es Ihnen, ob Sie eine Erbschaft antreten oder das Erbe ausschlagen. Nur können Sie sich mit dieser Entscheidung nicht allzu viel Zeit lassen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur Erbausschlagung!

Hand aufs Herz: Den reichen Erbonkel, der einen unverhofften Geldsegen beschert, hätte vermutlich jeder gerne. Nur gibt es diesen unbekannten Erbonkel eher selten. Viel häufiger ist es so, dass eine Erbschaft nur bedingt Freude macht. Denn statt Geld und wertvollen Vermögensgegenständen können Sie im schlimmsten Fall auch nur wertlosen Trödel und offene Rechnungen erben.

Das liegt daran, dass im Erbfall alle Werte auf Sie übergehen. Die positiven Werte also genauso wie die negativen. Und das ist auch der Grund dafür, dass Ihnen der Erblasser eben sowohl Vermögen als auch Schulden vermachen kann.

Auf der anderen Seite sind Sie nicht dazu verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. Es bleibt ganz allein Ihre Entscheidung, ob Sie die Erbschaft antreten oder nicht. In diesem Beitrag erklären wir, was Sie wissen und wie Sie vorgehen müssen, wenn Sie ein Erbe ausschlagen wollen.

Wann ist es besser, ein Erbe auszuschlagen?

Wenn Sie ein Erbe nicht annehmen wollen, können Sie es ausschlagen. Diese Möglichkeit besteht immer, und das unabhängig davon, ob Sie wegen der gesetzlichen Erbfolge oder durch ein Testament erben.

Dass Sie eine Erbschaft ablehnen können, dient vor allem Ihrem eigenen Schutz. Denn als Erbe übernehmen Sie die Rechtsposition des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten. Für Sie heißt das, dass Sie nicht nur positive Vermögenswerte verwalten. Stattdessen müssen Sie auch die Schulden des Erblassers begleichen. Und dabei haften Sie nicht nur mit dem Vermögen aus dem Nachlass, sondern mit Ihrem kompletten Vermögen.

Sobald Sie von der Erbschaft wissen, sollten Sie sich deshalb möglichst zügig einen Überblick verschaffen. Mit diesem Wissen können Sie abwägen, ob Sie das Erbe antreten oder ausschlagen. Dabei macht es hauptsächlich in folgenden Situationen Sinn, über eine Ausschlagung nachzudenken:

Überschuldetes Erbe

Bevor Sie eine Entscheidung treffen, sollten Sie die Vermögensverhältnisse des Erblassers prüfen. Dazu können Sie die vorhandenen Akten, Dokumente und Unterlagen durchschauen und Auskünfte von Ämtern einholen.

Anschließend erstellen Sie am besten eine Liste. Darin notieren Sie die positiven Vermögenswerte und die Zahlungsverpflichtungen. Zum positiven Vermögen gehören zum Beispiel Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Immobilien, Schmuck und andere Wertgegenstände.

Diesen Werten stellen Sie Verbindlichkeiten wie Kredite, offene Rechnungen und Unterhaltsrückstände gegenüber. Denken Sie außerdem an die Ansprüche anderer Erben auf deren Pflichtteil und die Ausgaben für die Bestattung und das Ausräumen der Wohnung. Unter Umständen müssen Sie auch noch die Kosten für die Testamentseröffnung oder eine Nachlassverwaltung einplanen.

Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass am Ende ein Minus bleibt, Sie also mehr Schulden als Vermögen erben, ist das Ausschlagen der Erbschaft meist die bessere Lösung.

Baufällige Immobilie

Im ersten Moment ist es erfreulich, eine Immobilie zu erben. Denn bei einem Grundstück, einer Eigentumswohnung oder einem Haus ist immer ein gewisser Gegenwert vorhanden. Doch eine baufällige Immobilie kann beachtliche Kosten verursachen.

Nehmen Sie das Erbe an, sind Sie als Eigentümer für die Immobilie verantwortlich. Wenn Reparaturen durchgeführt, Müll beseitigt, Steuern bezahlt oder andere Ausgaben getätigt werden müssen, sind Sie in der Pflicht. Sie sollten deshalb genau abwägen, ob Sie die Folgekosten schultern können und möchten.

Selbstverständlich können Sie die Immobilie jederzeit verkaufen. Nur kann sich ein Immobilienverkauf aufwändig und langwierig gestalten. Und der Erlös für eine Immobilie in einem schlechten Zustand wird sich in Grenzen halten.

Eigene Schulden

Wenn Sie selbst verschuldet sind und deshalb das Erbe ausschlagen, geht Ihr Anteil an den nächsten Verwandten in der Erbfolge. Dadurch kassieren nicht Ihre Gläubiger das Erbe, sondern das Vermögen bleibt in der Familie. Einerseits ist diese Überlegung natürlich nachvollziehbar.

Andererseits sollten Sie bedenken, dass Sie noch einmal neu anfangen können. Denn selbst wenn nichts von dem Vermögen übrig bleibt, haben Sie zumindest Ihre Schulden abgebaut.

Stecken Sie gerade in einem Insolvenzverfahren, übernimmt in der Wohlverhaltensphase der Insolvenzverwalter die halbe Erbschaft. Diese Regelung sieht § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO (Insolvenzverordnung) vor. Das können Sie verhindern, indem Sie das Erbe ausschlagen.

Wie kann ich mir einen Überblick über die Vermögensverhältnisse verschaffen?

Damit Sie wissen, was Sie überhaupt erben würden, brauchen Sie Daten und Fakten. Nehmen Sie sich deshalb die Papiere des Erblassers vor. In Kontoauszügen, Verträgen, Bescheiden und ähnlichen Unterlagen finden Sie wichtige Informationen. Hat der Verstorbene Leistungen bezogen oder ist er Verpflichtungen nachgekommen, können Sie auch bei den zuständigen Ämtern nachfragen.

Außerdem müssen Ihnen die Banken, bei denen der Erblasser Kunde war, Auskunft geben. Als Nachweis für Ihre Rechtsstellung als Erbe wollen die Banken aber neben der Sterbeurkunde zum Beispiel den Erbschein sehen. Nur kann ausgerechnet der Erbschein zum Problem für Sie werden. Beantragen Sie einen Erbschein, gilt das Erbe nämlich als angenommen. Ausschlagen können Sie es dadurch nicht mehr.

Um diese Situation zu vermeiden, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Banken nicht auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen dürfen (BGH-Urteil vom 8. Oktober 2013, Az. XI ZR 401/12). Es genügt, wenn Sie sich durch die Sterbeurkunde und zum Beispiel das Familienstammbuch als Erbe ausweisen. Optimal ist natürlich, wenn Sie eine Kontovollmacht oder eine Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus haben.

Was muss ich tun, wenn ich das Erbe ausschlagen will?

Möchten Sie die Erbschaft nicht antreten, müssen Sie einerseits die formalen Abläufe einhalten und andererseits die Fristen im Blick haben. Es reicht nicht aus, wenn Sie nur Ihren Familienangehörigen oder den anderen Erben sagen, dass Sie auf den Nachlass verzichten. Auch gar nichts zu unternehmen, ist keine gute Idee. Wollen Sie das Erbe ausschlagen, müssen Sie den offiziellen Weg gehen.

Das Formale

Um das Erbe auszuschlagen, müssen Sie eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht abgeben. Dieses Nachlassgericht ist das Amtsgericht, das für den Ort zuständig ist, in dem der Erblasser zuletzt gewohnt oder sich regelmäßig aufgehalten hat. Wohnen Sie selbst weiter weg, können Sie die Erbausschlagung aber auch vor dem Amtsgericht an Ihrem Wohnort erklären. Das ist in § 344 Abs. 7 FamFG so geregelt.

Mit zwei Ausnahmen: In Baden-Württemberg haben Sie einen anderen Ansprechpartner. Hier erklären Sie nämlich nicht vor dem Nachlassgericht, dass Sie das Erbe ablehnen. Stattdessen geben Sie die Erklärung vor dem staatlichen Notariat ab. Und wenn der Erblasser als deutscher Staatsbürger im Ausland gewohnt hat, bearbeitet das Amtsgericht Berlin-Schöneberg Ihren Fall.

Für die Erklärung als solches haben Sie nach § 1945 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zwei Formen zur Auswahl. So können Sie zum einen zur Niederschrift erklären, dass Sie das Erbe ausschlagen. Dazu gehen Sie persönlich zum Nachlassgericht. Dort geben Sie an, dass Sie die Erbschaft nicht antreten. Ein Rechtspfleger schreibt Ihre Erklärung nieder und legt sie Ihnen vor. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Mitschrift dann.

Die andere Möglichkeit ist eine Erklärung in öffentlich beglaubigter Form. Dafür wenden Sie sich an einen Notar. Der Notar verfasst eine Erklärung und beglaubigt sie. Anschließend können Sie das Schriftstück bei Gericht vorlegen.

Sie selbst können keine Erklärung schreiben. Mit einem selbst verfassten Brief ist es nicht möglich, ein Erbe auszuschlagen. Deshalb gibt es auch keinen “Erbe ausschlagen Vordruck” oder irgendwelche Muster. Es geht wirklich nur, indem Sie die Ausschlagung zur Niederschrift erklären oder notariell beglaubigen lassen.

Die Fristen

Ob Sie das Erbe antreten oder ausschlagen, müssen Sie recht zügig entscheiden. Die Regelungen zu den Fristen sind in § 1944 BGB verankert. Demnach müssen Sie innerhalb von sechs Wochen erklären, dass Sie die Erbschaft ausschlagen. Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist gilt das Erbe als angenommen.

Die Frist läuft ab dem Tag, an dem Sie von dem Nachlass erfahren. Bei nahen Angehörigen fällt das in aller Regel mit dem Todestag zusammen. Denn das Gericht unterstellt, dass Sie beim Tod eines Verwandten wissen, ob Sie erben oder nicht.

Es sei denn, der Erblasser hat im Ausland gewohnt oder Sie selbst waren zum Zeitpunkt des Todes im Ausland. Dann verlängert sich die Frist, in der Sie das Erbe ausschlagen können, auf sechs Monate.

Und: Das Nachlassgericht informiert Sie nicht unbedingt über den Erbfall. Das geschieht nur dann, wenn der Verstorbene ein Testament hinterlegt hatte. Oder wenn andere Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben und Sie deshalb nachrücken. In diesem Fall setzt das gerichtliche Schreiben die Sechs-Wochen-Frist in Gang.

Die Gebühren

Warum Sie sich gegen das Erbe entschieden haben, können Sie für sich behalten. Sie müssen keine Gründe nennen. Vor allem wenn Sie das Erbe ausschlagen, weil es überschuldet ist, ist es aber sinnvoll, dies als Grund in der Erklärung anzugeben. Das hängt mit den Kosten zusammen.

Schlagen Sie ein überschuldetes Erbe aus, wird nämlich eine pauschale Gebühr von 30 Euro fällig. Ob Sie die Ausschlagung persönlich zur Niederschrift erklären oder einen Notar einschalten, ist egal. An der Gebühr von 30 Euro ändert sich nichts.

Gibt es andere Gründe, warum Sie die Erbschaft nicht antreten wollen, kostet die Erbausschlagung mehr. Die Höhe der Kosten hängt dann von Wert des Nachlasses ab und wird nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz ermittelt.

Minderjähriger Erbe

Voraussetzung für das Ausschlagen eines Erbes ist die Volljährigkeit. Ist ein Erbe noch keine 18 Jahre alt, müssen seine gesetzlichen Vertreter die Erklärung für ihn abgeben. Zusätzlich dazu muss das zuständige Familiengericht in den Vorgang einwilligen. Die Zeit, bis die Genehmigung des Familiengerichts vorliegt, zählt zur Sechs-Wochen-Frist aber nicht dazu.

In einem Fall kann auf die Beteiligung des Familiengerichts allerdings verzichtet werden: Wenn ein minderjähriges Kind nur deshalb in der Erbfolge nachrückt ist, weil seine Eltern das Erbe abgelehnt haben. Dann können die Eltern die Erbausschlagung im Namen des Kindes erklären, ohne zuvor die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen.

Welche Folgen hat die Erbausschlagung?

Lehnen Sie die Erbschaft ab, verzichten Sie auf sämtliche Ansprüche. Dazu gehört auch der Pflichtteil, der Ihnen nach dem Erbrecht zustehen würde.

Wenn Sie das Erbe ausschlagen, bekommen Sie also überhaupt nichts.

Es ist nicht möglich, ein Erbe nur teilweise abzulehnen. An dieser Stelle geht nur ganz oder gar nicht. Haben Sie schon etwas aus dem Nachlass entnommen, müssen Sie die Dinge deshalb auch wieder zurückgeben.

Nachdem Sie das Erbe ausgeschlagen haben, rückt gemäß § 1935 BGB die Person nach, die als nächste in der Erbfolge steht. Wer das ist, ergibt sich entweder aus einem Testament oder entsprechend der gesetzlichen Erfolge. Auch diese Person hat sechs Wochen lang Zeit, um das Erbe anzunehmen oder abzulehnen.

Findet sich kein williger Erbe, erbt am Ende der Staat. Vermögenswerte wird er verwerten und damit Verbindlichkeiten begleichen. Im Unterschied zu einem Erben haftet der Staat für Schulden aber nicht. Können die Forderungen aus dem Nachlass nicht gedeckt werden, haben die Gläubiger des Verstorbenen deshalb Pech gehabt.

Kann ich meine Entscheidung rückgängig machen?

Auch wenn sechs Wochen schnell vergehen, sollten Sie gut abwägen, ob Sie das Erbe antreten oder ausschlagen. Haben Sie sich einmal entschieden oder ist die Frist abgelaufen, wird es nämlich in aller Regel dabei bleiben.

In Einzelfällen besteht zwar die Möglichkeit, dass Sie doch noch von einem angenommenen Erbe zurücktreten oder ein abgelehntes Erbe annehmen können. Dafür müssen Sie ein Gerichtsverfahren einleiten, in dem Sie die Annahme oder Ausschlagung anfechten. Ob das Gericht anerkennt, dass die Umstände eine Anfechtung rechtfertigen, ist aber schwer vorherzusagen. Denn es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen.

Ohne einen guten Anwalt werden Sie eine Anfechtung aber ohnehin kaum erfolgreich durchsetzen können. Außerdem gilt auch hier die Sechs-Wochen-Frist. Sobald Sie feststellen, dass Sie sich geirrt haben, müssen Sie Ihre Entscheidung also innerhalb von sechs Wochen anfechten.

Muss ich das Erbe immer gleich ausschlagen oder gibt es Alternativen?

Die Erbausschlagung ist in erster Linie dazu gedacht, Sie als Erbe vor Schulden zu schützen. Doch das können Sie auch erreichen, indem Sie Ihre Haftung begrenzen. Auf diese Weise haften Sie bei Schulden nicht mit Ihrem eigenen Vermögen und sichern sich gleichzeitig die Chance auf das Restvermögen, das nach der Tilgung der Verbindlichkeiten übrig bleibt.

Sie müssen das Erbe also nicht unbedingt gleich ausschlagen. Stattdessen können Sie entweder eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.

Nachlassverwaltung

Können Sie sich selbst keinen Überblick über das Vermögen und die Schulden verschaffen, weil der Nachlass sehr unübersichtlich ist, können Sie beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf eine Nachlassverwaltung stellen. Das Gericht bestellt dann einen Nachlassverwalter.

Der Nachlassverwalter ordnet die Vermögenswerte und bezahlt aus dem Nachlass bestehende Schulden. Die Kosten für das Verfahren werden ebenfalls aus dem Nachlass bezahlt. Reicht das Erbe dafür nicht aus, begleicht der Staat die Restkosten. Sobald alle Verbindlichkeiten getilgt sind, endet die Nachlassverwaltung. Ist dann noch Vermögen übrig, bekommen Sie den Rest.

Stellt der Nachlassverwalter fest, dass die Schulden aus dem Nachlass nicht beglichen werden können, bricht er das Verfahren ab. Direkt im Anschluss eröffnet er ein Nachlassinsolvenzverfahren.

Tipp: Haben Sie die Erbschaft angetreten und kommen alleine nicht weiter, können Sie auch im Nachhinein eine Nachlassverwaltung beantragen. Möglich ist das bis zu zwei Jahre nach der Annahme des Erbes.

Nachlassinsolvenzverfahren

Ist das Erbe überschuldet, können Sie genau wie der Nachlassverwalter auch gleich ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Das machen Sie bei dem Amtsgericht, das für den Wohnort des Erblassers zuständig ist.

Das Verfahren beschränkt Ihre Schuldenhaftung auf den Nachlass. Ihr Privatvermögen bleibt außen vor. Und keine Sorge: Das Insolvenzverfahren wird nur über den Nachlass eröffnet. Ihre Vermögensverhältnisse werden überhaupt nicht berücksichtigt und das Verfahren hat auf Ihre Bonität keinerlei Einfluss.

Das Insolvenzgericht eröffnet das Verfahren, wenn der Nachlass voraussichtlich ausreicht, um damit die Kosten für das Verfahren und den Insolvenzverwalter zu decken. Dann erledigt der Insolvenzverwalter alles Weitere.

Ansonsten stellt das Insolvenzgericht die Bedürftigkeit des Nachlasses fest. Den entsprechenden Bescheid bekommen Sie per Post. Wenn dann Gläubiger des Erblassers Forderungen an Sie stellen, können Sie ihnen eine Kopie des gerichtlichen Beschlusses zukommen lassen. Dadurch wissen die Gläubiger, dass keine finanziellen Mittel vorhanden sind und sie die Forderungen abschreiben müssen.