Aktualisiert am 27 Januar, 2023 von Ömer Bekar

Ein Testament gehört zu den Verfügungen von Todes wegen und regelt gleichzeitig den Eintritt des Erbfalls. Das deutsche Recht spricht in diesem Zusammenhang auch von einer letztwilligen Verfügung, während das Testament im allgemeinen Sprachgebrauch mitunter als letzter Wille bezeichnet wird. Durch sein Testament erklärt ein Erblasser, was mit seinem Vermögen passieren soll, wenn er gestorben ist. Endgültig ist ein Testament jedoch nicht, denn der Erblasser kann es jederzeit widerrufen und ändern.

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TT Punkt MM Punkt JJJJ
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Dies ist ein Musterbeispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Das öffentliche und das eigenhändige Testament

Stirbt eine Person und hinterlässt sie weder ein wirksames Testament noch einen Erbvertrag, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Insofern ist ein Testament also nicht zwingend erforderlich. Allerdings wird die gesetzliche Erbfolge nicht immer dem gerecht, was sich der Erblasser für die Verteilung seines Vermögens vorstellt und wünscht. Zudem ist die gesetzliche Erbfolge nicht selten ein Grund für Streitigkeiten zwischen den Erben. Bei einem verheirateten, kinderlosen Erblasser beispielsweise erbt gemäß der gesetzlichen Erbfolge nicht nur sein Ehegatte, sondern das Vermögen wird zwischen dem Ehegatten und den Eltern des Verstorbenen aufgeteilt. Sind ein oder beide Elternteile nicht mehr am Leben, rücken die Geschwister des Erblassers nach und werden anstelle der Eltern zu Erben. Möchte der Erblasser dies verhindern, beispielsweise weil sein Ehegatte Alleinerbe sein soll, muss er dies durch ein Testament erklären. Nun kommen für ein Testament aber verschiedene Formen in Frage, die jeweils an unterschiedliche Formvorgaben gebunden sind. Das BGB unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamentsformen, wobei die beiden wichtigsten Formen des Testaments das öffentliche und das handschriftliche Testament sind:

1.) Das öffentliche Testament ist ein notariell beurkundetes Testament. Um ein solches Testament zu erstellen, kann der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklären. Er kann aber auch selbst ein Schriftstück aufsetzen, das er entweder von Hand schreibt oder maschinell erstellt. Dieses Schriftstück übergibt er dem Notar dann offen oder verschlossen. Das Gesetz verpflichtet den Notar dazu, den Erblasser so zu beraten, dass juristisch korrekte und unmissverständliche Formulierungen sichergestellt sind. Der Erblasser muss diese Beratung jedoch nicht in Anspruch nehmen. Die Kosten, die der Notar für ein öffentliches Testament in Rechnung stellt, richten sich nach dem Vermögen des Erblassers. Liegt ein öffentliches Testament vor, ist im Gegenzug aber oft kein Erbschein notwendig, der ebenfalls Kosten verursacht. Ein weiterer Vorteil vom öffentlichen Testament liegt darin, dass es amtlich verwahrt wird. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Testament gefälscht werden kann, verloren geht oder nicht auffindbar ist. 2.) Das eigenhändige Testament heißt deshalb so, weil es von Hand geschrieben und handschriftlich unterschrieben sein muss. Andere Bezeichnungen für diese Testamentform sind handschriftliches oder holographisches Testament. Die Handschrift dient zur Überprüfung der Identität und damit als Beleg dafür, dass das Testament auch tatsächlich vom Erblasser verfasst wurde. Deshalb reicht ein maschinell erstelltes Testament, das lediglich von Hand unterschrieben wurde, als eigenhändiges Testament nicht aus. Ein solcher Ausdruck kann dem Testament allerdings beigelegt werden, um sicherzustellen, dass der handschriftliche Text richtig entziffert wird. Der Erblasser kann ein eigenhändiges Testament ganz klassisch formulieren und als Testament überschreiben, er kann aber auch eine andere Form wie beispielsweise die Briefform wählen. Außerdem kann sich der Erblasser die Sprache frei aussuchen, solange es sich um eine Sprache handelt, die ein Dritter versteht. Wichtig ist aber, dass in dem Testament steht, wann und wo es verfasst wurde. Außerdem muss der Erblasser sein Testament mit seiner üblichen Unterschrift, die ihm eindeutig zugeordnet werden kann, unterzeichnen. Die Unterschrift schließt das Testament ab, zeigt dem Leser also an, dass das Testament an dieser Stelle endet. Wie das öffentliche Testament kann auch das eigenhändige Testament einem Notar oder einem Nachlassgericht zur Verwahrung übergeben werden. Der Erblasser kann sein Testament aber auch in seiner Wohnung aufbewahren. In diesem Fall ist nach seinem Ableben derjenige, der das Testament findet, dazu verpflichtet, es unverzüglich dem Nachlassgericht zu übergeben.

Ein paar weitere Infos zum Thema Testament und Erbschaft werden hier erklärt:

https://www.youtube.com/watch?v=VPgOgAK9eHM

 

Musterbeispiel: Formular Testament

Formular TestamentEin vorgefertigtes, standardisiertes Formular für ein Testament kann es letztlich nicht geben. Schließlich ist ein Testament eine individuelle und sehr persönliche Angelegenheit, bei der neben den jeweiligen Vermögensverhältnissen auch das eigene Umfeld eine Rolle spielen. Hinzu kommt, dass der Erblasser zwar frei über sein Vermögen verfügen kann, das Erbrecht aber nicht ganz außer Acht lassen darf. Andernfalls besteht nämlich die Gefahr, dass das Testament aus juristischen Gründen nicht so realisiert werden kann, wie es sich der Erblasser vorgestellt hat. Anders sieht es aus, wenn eine recht eindeutige Situation gegeben ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Erblasser verheiratet ist, keine Kinder hat und sein Ehegatte alles erben soll. Hier reicht dann ein kurzes, einfaches Testament aus, das wie das folgende Musterbeispiel formuliert sein kann.

 

Formular Testament

Mein letzter Wille

 

Ich, _________________ Vorname, Nachname _________________, geboren am __________________ in ____________________________,

 

ernenne hiermit

 

meine Ehefrau/meinen Ehemann, _________________ Vorname, Nachname _________________, geboren am __________________ in ____________________________,

 

zum meiner/meinem Alleinerbin/Alleinerben.

Sollte mein/e Frau/Mann zum Zeitpunkt meines Todes bereits verstorben sein oder sollte eine gemeinsame Gefahrensituation dazu führen, dass wir gemeinsam zu Tode kommen, erkläre ich

 

_________________ Vorname, Nachname _________________, geboren am __________________ in ____________________________

 

zur/m alleinigen Ersatzerbin/Ersatzerben.

 

____________  _____________

Ort, Datum Unterschrift