Aktualisiert am 27 Januar, 2023 von Ömer Bekar

Die Basis für ein Mietverhältnis zwischen einem Mieter und einem Vermieter bildet in aller Regel ein schriftlicher Mietvertrag. Sehr häufig kommt dabei ein sogenannter Formularmietvertrag zum Einsatz. Bei einem Formularmietvertrag handelt es sich um einen vorgefertigten Vertragsentwurf, der auf mehreren Seiten Regelungen und Vereinbarungen zu den Rechten und Pflichten der beiden Vertragsparteien enthält. Herausgegeben werden solche Formularmietverträge unter anderem von Verlagen, Maklern, Anwälten und Hausbesitzervereinen. Um ein neues Mietverhältnis zu begründen, müssen lediglich die Daten dieses Mietverhältnisses in das Formular eingetragen und die Vereinbarungen durch eine Unterschrift vom Mieter und vom Vermieter bestätigt werden. Die beiden Vertragsparteien können aber selbstverständlich auch einen eigenen Vertrag aufsetzen.

Hier können Sie die Änderung im Mietvertrag selber erstellen

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TT Punkt MM Punkt JJJJ
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Dies ist ein Musterbeispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Die verschiedenen Varianten vom Mietvertrag

Unabhängig davon, ob ein Formularmietvertrag oder ein eigener Vertragsentwurf zum Einsatz kommt, kann der Mietvertrag in verschiedenen Varianten abgeschlossen werden:

1.) Der Normalfall und somit die häufigste Variante ist der unbefristete Mietvertrag. Durch einen unbefristeten Mietvertrag wird ein Mietverhältnis begründet, das zeitlich nicht befristet ist. Es wird also kein bestimmtes Datum vereinbart, an dem der Vertrag enden soll. Der Mieter kann einen unbefristeten Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Der Vermieter muss je nach Dauer des Mietverhältnisses eine Kündigungsfrist zwischen drei und neun Monaten einhalten. Allerdings kann der Vermieter nur dann eine wirksame Kündigung aussprechen, wenn er einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund vorweisen kann. Die Miete, die im Rahmen des Vertrags vereinbart wurde, darf bei einem unbefristeten Mietverhältnis bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden. 2.) Bei einem befristeten Mietvertrag wird von vorneherein vereinbart, wann der Vertrag beginnt und wann er endet. Da der befristete Mietvertrag somit für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wird und zum vereinbarten Datum automatisch ausläuft, wird er auch Zeitmietvertrag genannt. Eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ist in aller Regel nicht möglich, der Mieter kann meist nur außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Seit 2001 darf ein befristeter Mietvertrag dabei nur noch als sogenannter qualifizierter Zeitmietvertrag abgeschlossen werden. Darin muss der Grund für die Befristung angegeben sein und wenn der genannte Befristungsgrund bei Vertragsende vorliegt, endet das Mietverhältnis wie vorgesehen. 3.) Bei einem Staffelmietvertrag werden sowohl die Höhe der anfänglichen Miete als auch die Mieterhöhungen pro Jahr festgelegt. Dabei muss der Staffelmietvertrag entweder die Miethöhe am Ende des jeweiligen Jahres oder den Betrag, um den die Miete pro Jahr angehoben wird, angeben. Meist werden Staffelmietverträge als zeitlich befristete Mietverträge abgeschlossen. Der Mieter ist vier Jahre lang an einen Staffelmietvertrag gebunden. Danach kann er das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist beenden. Der Vermieter hingegen kann einen Staffelmietvertrag während der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht kündigen. 4.) Ähnlich wie beim Staffelmietvertrag werden auch in einem Indexmietvertrag die Miethöhe zu Beginn und die künftigen Mietsteigerungen vereinbart. Die Besonderheit besteht darin, dass sich die Miethöhe nach dem Preisindex für die allgemeine Lebenshaltung des Statistischen Bundesamts richtet.

 

Die formalen Vorgaben für den Mietvertrag

Während der Zeit-, der Staffel- und der Indexmietvertrag schriftlich abgeschlossen werden müssen, kann ein unbefristetes Mietverhältnis auch mündlich begründet werden. Sollte es jedoch zu Unstimmigkeiten kommen, ist es kaum möglich, mündlich getroffene Vereinbarungen nachzuweisen. Deshalb ist auch beim unbefristeten Mietvertrag die schriftliche Form üblich. Ein umfangreicher Mietvertrag über mehrere Seiten ist dabei allerdings nicht erforderlich. Damit der Mietvertrag wirksam werden kann, reicht es nämlich aus, wenn darin der Vermieter, der Mieter, das Mietobjekt, der Beginn des Mietverhältnisses und die Miethöhe angegeben sind. Ein paar Infos und Tipps rund um den Mietvertrag und den Umzug in die neue Wohnung gibt es hier:

 

Formular: Änderung Mietvertrag

Formular Änderung MietvertragNun kann es aber durchaus sein, dass sich Änderungen ergeben und der geschlossene Mietvertrag entsprechend angepasst werden muss. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn mehrere Mieter im Mietvertrag eingetragen sind und einer von ihnen auszieht, wenn die Wohnung auf einen Mieter läuft und nun sein Partner bei ihm einzieht, wenn sich der Vermieter ändert oder wenn das Mietobjekt um zusätzliche Kellerräume oder einen Parkplatz erweitert wird. Meist ist es dann nicht notwendig, den bestehenden Mietvertrag zu kündigen und einen neuen Vertrag abzuschließen. Stattdessen reicht es aus, wenn der bestehende Mietvertrag durch eine Anlage ergänzt wird. Dabei sollte auch die Änderung schriftlich festgehalten werden, wobei Vertragsänderungen generell für ihre Wirksamkeit die Zustimmung beider Vertragsparteien erfordern. Wie eine Änderung vom Mietvertrag vereinbart werden kann, zeigt das folgende Musterformular.

 

Formular Änderung Mietvertrag

Anlage zum Mietvertrag

 

Mietvertrag Nummer: ______________
Mietobjekt: ______________
Geschlossen am: ______________

 

Zum vorgenannten Mietvertrag wird folgende Änderung vereinbart:
_____________________________________

Diese Änderung tritt zum ______________ in Kraft.

Sämtliche Vereinbarungen im genannten Mietvertrag, die über diese Änderung hinausgehen, gelten weiterhin in unveränderter Form.

Datum, Unterschrift Vermieter Datum,

Unterschrift Mieter