Aktualisiert am 27 Januar, 2023 von Ömer Bekar

Im Arbeitsrecht spielt die Abmahnung eine wichtige Rolle. So ist eine Abmahnung in aller Regel die notwendige Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Das bedeutet, bevor ein Arbeitnehmer verhaltensbedingt gekündigt werden kann, muss es im Vorfeld zumindest eine Abmahnung gegeben haben. Eine Ausnahme besteht nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig stören und eine weitere Zusammenarbeit unmöglich machen. Zu diesen Ausnahmefällen gehören beispielsweise Diebstahl, Unterschlagung oder auch eine Körperverletzung. Da sich der Arbeitnehmer auch ohne Verwarnung oder einen ausdrücklichen Hinweis darüber im Klaren sein sollte, dass sein Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht dulden kann und wird, ist eine Abmahnung in diesen Fällen nicht erforderlich.

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Video zum Thema Abmahnungen im Arbeitsrecht

 

Die Bestandteile einer Abmahnung im Arbeitsrecht

Arbeitsrecht AbmahnungAnders als bei beispielsweise Abmahnungen im Wettbewerbsrecht muss der Abgemahnte bei einer Abmahnung im Arbeitsrecht keine Abmahnkosten erstatten und keine Unterlassungserklärung abgeben. Bei einer Abmahnung im Arbeitsrecht handelt es sich vielmehr um eine Verwarnung. Das bedeutet, der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hin, gibt ihm aber zeitgleich die Möglichkeit, sein Verhalten künftig zu ändern. Geschieht dies nicht, kann der Arbeitgeber die angedrohten Konsequenzen verwirklichen und den Arbeitnehmer beispielsweise kündigen. Gemäß der Rechtsprechung muss eine wirksame Abmahnung daher im Wesentlichen drei Funktionen erfüllen:

1.) Dokumentationsfunktion; die Abmahnung muss den Sachverhalt, der dem Arbeitnehmer vorgeworfen wird, konkret benennen und dokumentieren. Dazu gehört eine genaue Beschreibung mit Datum, eventuell Uhrzeit sowie der möglichen Angabe von Zeugen oder Beweismitteln. Der Abgemahnte muss aus der Schilderung eindeutig erkennen können, wodurch er gegen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verstoßen haben soll.

2.) Hinweisfunktion; die Abmahnung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass der Arbeitgeber ein solches Fehlverhalten künftig nicht dulden wird.

3.) Warnfunktion; die Abmahnung muss den Abgemahnten vor drohenden Konsequenzen warnen. Das bedeutet, in der Abmahnung müssen konkrete Maßnahmen benannt sein, die den Abgemahnten erwarten, wenn er ein weiteres Mal in gleicher oder ähnlicher Form gegen seine Vertragspflichten verstößt.

Für die Wirksamkeit spielt es dabei aber keine Rolle, ob die Abmahnung mündlich oder schriftlich ausgesprochen wird. Aus Beweisgründen erfolgen Abmahnungen jedoch in den meisten Fällen schriftlich und werden der Personalakte beigefügt. Der Abgemahnte hat im Arbeitsrecht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu der Abmahnung zu verfassen, die dann ebenfalls in die Personalakte aufgenommen wird. Zudem können in einer Abmahnung auch mehrere Pflichtverstöße beanstandet werden. Stellt sich jedoch später heraus, dass einer der Pflichtverstöße nicht zutrifft, wird die gesamte Abmahnung unwirksam und muss aus der Personalakte entfernt werden, selbst wenn alle andere Pflichtverstöße berechtigterweise abgemahnt wurden.

Eine Abmahnung kann jedoch nicht nur durch den Arbeitgeber, sondern auch durch den Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Arbeitgeber seine vertraglichen Pflichten verletzt und der Arbeitnehmer aus diesem Grund eine Kündigung plant. Durch eine vorhergehende Abmahnung stellt er nämlich sicher, dass die Kündigung keine negativen Folgen im Hinblick auf beispielsweise Arbeitslosengeldbezüge haben wird.

 

Muster für eine Abmahnung im Arbeitsrecht

Briefkopf Arbeitgeber

Ort, den Datum

 

Kontaktdaten des Arbeitnehmers

 

Abmahnung

 

Sehr geehrte/r Frau / Herr (Name),

Wir sehen uns veranlasst, Sie aufgrund folgenden Fehlverhaltens abzumahnen.

(Konkrete Schilderung des Sachverhalts mit Datum, Uhrzeit und evt. Zeugen; z.B. am (Datum) und am (Datum) sind Sie wiederholt nicht zur Arbeit erschienen. Gemäß der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sind Sie jedoch dazu verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich darüber zu informieren, wenn Sie krankheitsbedingt ausfallen. Zudem muss innerhalb von drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Letzteres ist bis heute nicht geschehen.)

Wir fordern Sie auf, Ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen künftig ordnungsgemäß nachzukommen. Sollte es erneut zu einem derartigen oder einem ähnlichen Pflichtverstoß kommen, werden wir arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen, die bis zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen können.

Eine Kopie dieser Abmahnung legen wir Ihrer Personalakte bei.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

(Ort, Datum, Unterschrift)